Die ältesten Privilegien, Verträge, Kaufbriefe, Übergabeverträge, Wechselverträge und weitere Briefe und Verschreibungen, welche die Obrigkeitsrechte, Gerichte, Wildbänne, Zentgerichte, Geleitrechte und Zollrechte betreffen, hat Lorenz Fries beim Domkapitel gefunden. Diese sind im Kopialbuch Liber 5 contractuum Rudolfi ab f. 224 verzeichnet
Heinrich Hofschultheiß empfängt den Getreide- und Weinzehnten in Dürrbach (Durbach; es bleibt unklar, ob Ober- oder Unterdürrbach) sowie 24 Schilling samt der Gerichtsbarkeit über die Leute, die diesen Zins geben, von Bischof Andreas von Gundelfingen.
Ulrich von Hohenlohe-Brauneck und dessen Mutter Adelheid empfangen den Zehnten und das Gericht in Blaufelden (Blavelden) als Mannlehen von Bischof Andreas von Gundelfingen.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet Schloss, Stadt, Amt und Gericht Bischofsheim für 2500 Gulden an den Domherrn Geis von der Tann (Than), dessen Neffen Friedrich, Johann von Steinau (Hanns von Stainau) und dessen Ehefrau Elisabeth (Else).
Bischof Johann von Egloffstein beschließt für das Kloster Bildhausen (Bilthausen) folgende Ordnung: Nur viermal im Jahr darf Gericht gehalten werden und zwar jeweils an Goldfasten (nach den Festen Pfingsten, Kreuzerhöhung, Sankt-Lucia-Tag und dem 1. Fastensonntag).
Domherr Hermann von Orlamünde (Orlamund) verkündet anstatt des Dekans das Urteil, dass die von Wilhelm von Henneberg vorgelegten Urkunden überzeugender seien als die des Hochstifts Würzburg, und dieses daher auf seine Ansprüche verzichten soll.
Bischof Johann von Brunn befreit den Hof des Klosters zu Bildhausen in Herbstadt (Herbilstat) und dessen Hofmann von der Bede, den Dienstpflichten, der Atzung und den Gerichtspflichten.
Das Kloster St. Stephan stellt Bischof Rudolf von Scherenberg je eine Gerichtshoheit über Würzburg und Dettelbach (Detelbach) zu. Im Gegenzug gehen der Sitz und der Weiler Oberdürrbach (Oberndurbach), die zuvor Lehen gewesen sind, in den Besitz des Klosters über.
Paul von Schwarzenberg (Schwartzenberg), der Propst von Stift Haug schließt mit dem Prior und dem Konvent zu Tückelhausen einen Vertrag bezüglich der Obrigkeit, des Gerichts, der Erbhuldigung und anderer Angelegenheiten in Hohestadt (Hohenstat), aber behalten dem Hochstift Würzburg die landesherrliche Obrigkeit, Vogtei, Kriegsfolge, Dienste, Steuer, Schutz und Schirm vor.
Die Einwohner von Dingolshausen (Dingoltzhausen) werden mit Johann Fuchs von Bimbach zu Gerolzhofen und Andreas Fuchs zu Gerolzhofen und Mehren (Hansen und Endressen Fuchsen) folgendermaßen vertragen: Rechtsfälle, die sich innerhalb des Freihofs der Adelsfamilie Fuchs ereignen, sollen ihrer Rechtssprechung unterstehen, während die Rechtsfälle außerhalb des Freihofes, an denen die Dorfbewohner beteiligt sind, dem Dorfgericht überlassen werden. Diejenigen Bewohner, die den Freihof verließen und steuerpflichtig waren, sollen der Familie Fuchs weiterhin die Bede zahlen, neue Güter sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen. Eine ähnliche Regelung mit der Stadt Gerolzhofen (Geroltzhoven) ist von dieser Vereinbarung ausgenommen. Die Lehnsmänner der Fuchs unterstehen ihrem Gericht. Das Hochstift Würzburg übt das Vogteirecht über die Einwohner des Freihofs aus.