Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Das erste Erzpriesteramt gehört einem Würzburger Dompropst. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürgerinnen und Bürger der drei Stadtteile (vorstete) Würzburgs: Sanderau (Sand), das Hauger Viertel (Haug) und die Pleich ( Blaichach). Außerdem zählen der Roßberg ( der Rosperg) sowie Ober- und Unterdürrbach ( bede Durbach) dazu. Die Bürger des Stadtteils (vorstat) St. Burkard ( Sant Burckart ) fallen in die Gerichtsbarkeit des Erzpriesters, dem das Kapitel Ochsenfurt zusteht.
Bischof Herold von Höchheim gibt vier zehntfreie Hufen Weingarten in Dürrbach (Durrbach, unklar, ob Ober- oder Unterdürrbach) an das Kloster Ebrach (Ebrach).
Bischof Herold von Höchheim übergibt dem Ebracher Abt Rapoto einen Hof in Bundorf (Buntdorf) und Weingärten in Dürrbach (Dürbach) (unklar, ob Ober- oder Unterdürrbach).
Gernot, Hofschultheiß von Heidingsfeld, empfängt von Bischof Andreas von Gundelfingen den Löwenhof (Lewenhof oder Lebenhof) in der Nähe des Großen Roßbergs (heutiger Straßenname Am Roßberg in Würzburg) mit dessen ganzer Ausstattung. Später empfängt Peter Gernot von Bischof Wolfram von Grumbach den Hof. Am linken Rand des Regests finden sich folgende Ergänzungen: Dürnhof (Dürnhove), der Roßberg (Roßberg), Unter- bzw. Oberdürrbach (Dürbach), Estenfeld (Essenvelt), der Krautgarten vor dem Hauger Tor (Hauger Krautgarten), das Gericht über das Pleicherviertel (Blaichacher gericht), Leimental bei Veitshöchheim (Lemmertal).
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 2: Von Embricho bis Albrecht III von Heßberg (Fontes Herbipolenses 2), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1994.
Heinrich Hofschultheiß empfängt den Getreide- und Weinzehnten in Dürrbach (Durbach; es bleibt unklar, ob Ober- oder Unterdürrbach) sowie 24 Schilling samt der Gerichtsbarkeit über die Leute, die diesen Zins geben, von Bischof Andreas von Gundelfingen.
Abt und Konvent zu St. Stephan übereignen Bischof Rudolf von Scherenberg ein Gerichtsrecht zu Dettelbach (Detelbach) und Sand (Sand). Im Gegenzug erhalten sie den Sitz und den Weiler Oberdürrbach (Oberndurbach) als Eigengut. Zudem wird ihr Hof in Dettelbach (Detelbach), solange er im Besitz des Klostes bleibt, von allen Abgaben befreit.
Das Kloster St. Stephan stellt Bischof Rudolf von Scherenberg je eine Gerichtshoheit über Würzburg und Dettelbach (Detelbach) zu. Im Gegenzug gehen der Sitz und der Weiler Oberdürrbach (Oberndurbach), die zuvor Lehen gewesen sind, in den Besitz des Klosters über.
Anton von Retzbach (Antoni von Retzbach) verkauft Oberdürrbach (sitz und weiler Oberen Durrbach), das er vom Stift Würzburg zu Lehen hatte, an Abt Georg und seine Nachfolger des Klosters St. Stephan mit Einwilligung des Bischofs Rudolf von Scherenberg. Im Gegenzug dazu erhält das Stift vom Kloster das Gericht über das Stadtviertel Sand mit allen Rechten, die dazugehören.