Bezüglich der Eide und Pflichten der Untertanen, Räte, Amtmänner, Lehensmänner und Kanzleibediensteten des Hochstifts Würzburg verweist Lorenz Fries auf ein gesondertes Buch, welches in der Kanzlei verwahrt wird.
Fries beschreibt eine Rechtsunterscheidung zwischen Geiseln und Bürgen: eine Geisel muss ihre eigene Person, sowie einen Knecht und zwei Pferde leisten. Ein Bürge dagegen verpflichtet sich, einen Knecht und ein Pferd zu leisten. Sollte die Geisel nicht persönlich erscheinen, kann sie einen Adligen an ihrerstatt schicken. Außerdem steht die Geisel unter Eid, der Bürge nicht.