Bezüglich des Eidformulars für die zu weihenden Äbte verweist Lorenz Fries auf den Liber Privilegiorum.
Bezüglich der Eide und Pflichten der Untertanen, Räte, Amtmänner, Lehensmänner und Kanzleibediensteten des Hochstifts Würzburg verweist Lorenz Fries auf ein gesondertes Buch, welches in der Kanzlei verwahrt wird.
Die Ordnung der Wollweber findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Bürger- und Meisterrecht, zum Handwerk der Witwen, zur Nutzung von Wolle für das Weben, Tuchbreite, Tuchsiegelung, zum Siegelgeld, geringem Tuch, Kerbhaus und Waage. Außerdem zu Urlaub, Zunft, Landschießen, Trinkstuben, Zeche, Spiel, Gotteslästerung, Zutrinken, Briefen, Wehr, Friedgeboten, der Versetzung von Gütern, Feldschäden, der Abreise von Bürgern, zu fremden Bettlern, Kesselschieden, Krämern, unbekleidete Gäste, unverpflichtete Bürger, Privilegien, Bräuche, Aufruhr, Widerstreitende, Wickelprediger, falsche Einkäufe, Geleit, Ungeld und amtlichem Eid.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine Ordnung zu Randersacker (Randersacker). Es folgt eine Ordnung speziell zur Bede.