Bezüglich des Formulars der Bestätigungsurkunden des Würzburger Bischofs für erwählte Äbte verweist Lorenz Fries auf die Liber Privilegiorum.
Bezüglich des Eidformulars für die zu weihenden Äbte verweist Lorenz Fries auf den Liber Privilegiorum.
Bezüglich der Abgaben, die jeder Abt für seine Konfirmation an das entsprechende Amt leisten muss, verweist Lorenz Fries auf den Liber Privilegiorum.
Fries verweist für Informationen über die Stifte, Klöster, Abteien, Propsteien, Orden, Pfarreien, Kirchen, Klausen, Kapellen und andere geistliche Lehen des Bistums Würzburg auf das Liber Privilegiorum und auf einen ausführlichen Bericht im Fiskalatsamt.
Fries zählt die Klausen auf, die es einst in Würzburg und im Bistum gegeben hat und verweist auf das Wort cloester. In Würzburg sind dies die Kloster Neumünster, St. Georg, St. Bartholomäus und St. Ulrich; im Bistum gibt es zwei Klausen in Randersacker (Randersacker) und je eine in Aschfeld (Aschveld), Kirchberg bei Volkach (Kirrberg), Alter Berg bei Volkach (Altenberg bei Volckach), Hohenfeld Hohefeld), Sulzfeld am Main (Sultzveld), Markelsheim (Markoldshaim), Wachbach (Wachbach), Neunkirchen (Newenkirchen), Dörzbach (Tortzbach), Gammesfeld (Gammesveld), Euerfeld (Eurveld), Kirchberg an der Jagst (Kirchberkach), Münsterschwarzach (Swartzach), Windheim (Windhaim), Betmaur (nach dem Kopialbuch in der Nähe von Rothenburg, jedoch nicht identifizierbar), Aub (Awe), Maria Sondheim (Sunthaim) und Mistlau (Mistelaw).
Bischof Andreas von Gundelfingen übereignet dem Kloster Comburg (Camberg) die Zehnten von Baumannsweiler (Baumansweiler), Eselbrunn (Eselbrun), Hessental (Hesental) und Tüngental (Thungental), die zuvor Lehen des Hochstifts gewesen sind.
Bischof Johann von Egloffstein befreit das Kloster Auhausen (Ahausen; Diözese Eichstätt) bis auf Widerruf vom bischöflichen Weinzoll.
Der Bamberger Bischof Georg von Schaumberg und der Würzburger Bischof Rudolf von Scherenberg legen ihren Streit in Haßfurt (Hasfurt) bei. In dieser Auseinandersetzung zwischen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon verstorbenen Bischof Johann von Grumbach und dem Bamberger Bischof geht es um das Landgericht, Geleits-, Zoll-, Zentrechte, Klöster, Verköstigungs- und Folgerechte (atzung und volge), die Orte Baunach (Baunach) und Godeldorf (Godelndorff), Schäfereirechte, Neurodungen, Wildbänne, Befestigungsanlagen (newe gräben) und anderes mehr. Laut einem Nachtragsschreiber sind ebenfalls betroffen: Triebrechte in Baunach und Godeldorf (Baunacher, Godelndorffer trieb), der Stufenberger Wald (Stuffenberger holtz), Schäfereirechte in Sandhof (Sandhoffer schefferey), Reckendorf (Reckendorff), Reiswägen in Rattelsdorf (Ratelsdorff), Oberhaid (Obern Haidt/ Haidt; dort auch weitere Rechte), Dörfleins ( Dorffleins; dort auch weitere Rechte) und Viereth (Viehrieth/ Vieherieth; dort auch weitere Rechte), Oberneuses (Newses), Rauhenberg (Rauhenberg), Busendorf (Busendorff), Breitbrunn (Braittenbron), Roßdorf (Rasdorff), Schönbrunn (Schonbron), Mühlendorf (Mulndorff), Oberscheinfeld (Obern Schainvelden), Stettfeld (Stettvelden/ Stetveldt), der Schulterbacher Wald (Schultirbacher waldt), Geleitrechte von Hallstadt (Halstatt) und Haßfurt (Hasfurt), das Bamberger Geleit, das Geleit des Klosters Ebrach (closter Ebrach), das Baunacher Halsgericht, die Burgebacher Mannlehen (Burgebracher manlehen), die Pfarreien Seßlach (Seslach) und Scheßlitz (Scheslitz), Knetzgau (Gnetzgew), Ziegelanger (Zigelanger), Zeil am Main (Zeyl), Steinbach (Stainbach), Zollzeichen und -stätten, Westheim (Westhaim), Zell (Zell), Sand am Main (Sandt), Staffelbach (Staffelbach), Roßstadt (Rostatt), Trunstadt (Tronstatt), Unterhaid (Nidern Haidt), Weiher (Weiher), die Zollfreiheit für den Adel, Medlitz (Medlitz), Hoheneich (Hoenaich), Eltmann (Eltmain) sowie die Klöster Banz (Bantz closter), Veßra (Fessern), Theres (Thäris) und Kitzingen (Kitzingen).
Sigmund von Gebsattel (Gebsatel Rack genant) einigt sich mit dem Kloster Tückelhausen (Duckelhausen() darauf, dass ihm und seinen Erben das Wiederkaufsrecht an einem Viertel des Zehnten in Acholshausen (Akelshausen) für 900 Gulden gestattet wird, unter dem Vorbehalt, dass sie dieses Zehntviertel nach Wiedereinlösung innerhalb eines halben Jahres dem Hochstift Würzburg zu Lehen (rittermanslehen) auftragen.
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Michael II. von Wertheim schließen einen Vertrag bezüglich der Leibeigenen des Domkapitels, der Stifte, der Klöster und der Spitäler, die sich im Gebiet des Grafen von Wertheim befinden. Auch betrifft dieser Vertrag die Leibeigenen des Wertheimers, die sich in den Orten der oben genannten Herren befinden. Die Leibeigenen sollen zu der Obrigkeit gehören, in dessen Gebiet sie sich befinden. Ausgenommen sind die Leibeigenen in Michelrieth (Michelriet) und Oberwittbach (Obern Widtbach) sowie die Leibeigenen des Kloster Triefensteins (cloester Trieffenstain). Weder Würzburg noch Wertheim sollen in dem Gebiet des anderen Leibeigene besitzen. Ferner wird eine Summe festgesetzt, für welche die Leibeigenen des jeweils anderen abgekauft werden müssen, wenn einer der Parteien einen neuen Ort erwirbt, in dem solche Leibeigene wohnen. Von späterer Hand sind Zent Remlingen (Remlingen Zent), Rothenfels (Rottenvels) und Homburg (Hoenburgk) nachgetragen.