Bischof Lorenz von Bibra und Graf Michael II. von Wertheim schließen einen Vertrag bezüglich der Leibeigenen des Domkapitels, der Stifte, der Klöster und der Spitäler, die sich im Gebiet des Grafen von Wertheim befinden. Auch betrifft dieser Vertrag die Leibeigenen des Wertheimers, die sich in den Orten der oben genannten Herren befinden. Die Leibeigenen sollen zu der Obrigkeit gehören, in dessen Gebiet sie sich befinden. Ausgenommen sind die Leibeigenen in Michelrieth (Michelriet) und Oberwittbach (Obern Widtbach) sowie die Leibeigenen des Kloster Triefensteins (cloester Trieffenstain). Weder Würzburg noch Wertheim sollen in dem Gebiet des anderen Leibeigene besitzen. Ferner wird eine Summe festgesetzt, für welche die Leibeigenen des jeweils anderen abgekauft werden müssen, wenn einer der Parteien einen neuen Ort erwirbt, in dem solche Leibeigene wohnen. Von späterer Hand sind Zent Remlingen (Remlingen Zent), Rothenfels (Rottenvels) und Homburg (Hoenburgk) nachgetragen.
Philipp von Seldeneck (Philips von Seldeneck), welcher Küchenmeister ist, verkauft Bischof Lorenz von Bibra und dem Hochstift seine Hälfte des Gehölz von Rohrsee (Rorensehe) mit der Vogtei, Erben, Grund und Boden, die Triebrechte des Viehs und der Schafe, Weiderecht, sowie alle Obrig- und Herrlichkeiten, Forst und anderen Rechten und Gerechtigkeiten wie Nutzungsrecht, Lehenschaften, Zinsen, Handel, Gült, Gefälle und Bußen für 400 Gulden. Den Erben von Philipp von Seldeneck und den Besitzern des Dorfes Schönfeld (Schonfelt) ist die Hälfte der Wiesen und Flächen in der Größe von fünf Morgen vorbehalten. Von der anderen Hälfte besitzt Bischof Lorenz von Bibra auch das Vieh- und Schaftriebsrecht sowie das Weiderecht der Orte die Philipp von Seldeneck ihm verkauft hat. Diese Flächen dürfen genutzt werden, aber weder er noch seine Erben dürfen dort abholzen oder das Vieh und die Schafe von Schönfeld dort weiden lassen. Dieser Abschnitt soll mit Steinen markiert werden, sodass das Hochstift mit ihrem Vieh und Schafen auf dieser markierten Weide ziehen darf. Falls dieses Stück Land für einen niedrigeren Preis verkauft wird, sollen das Vieh-, Schaftriebrecht und Weiderecht dem Hochstift vorbehalten bleiben. Ein Burgstall und eine Wiesenfläche können nicht verkauft werden, da diese zum Mannlehen der Grafschaft Wertheim gehören. Bischof Lorenz von Bibra soll Philipp von Seldeneck die Lehenschaft entziehen und diese dafür den Grafen von Wertheim übertragen. Wenn dies nicht gelingt, so ist der Kaufvertrag nichtig und die 400 Gulden gehen zurück an Philipp von Seldeneck. 1527 spricht Graf Michael II. von Wertheim (graf Michael von wertheim) dem Philipp von Seldeneck all seine Pflichten ab.
Graf Michael II. von Wertheim (Graf Nithart zu wertheim) gestattet Sigmund Zobel von Giebelstadt (Sigmunden Zobel von Gibelstat) den Kauf einer Hälfte von Rockenstadt (Rockenstat) bei Guttenberg (Guttenberg) mit deren Wiesen, Hölzern und allen Zu- und Eingehörungen, samt der Lehen der Wertheimer (wertheim). Als Träger werden Sigmund Zobel von Giebelstadts Brüder Georg (Jorgen), Christoph (Cristoffeln) und Melchior (melchiorn) eingesetzt.
Die Gesandten von Graf Michael von Wertheim (Michels) sagen, dass ihr Herr die Antwort, die er auf dem Rittertag zu Schweinfurt gegeben hat, widerruft. Er ist jedoch dazu bereit, einem jeden Adligen seine erlittenen Schäden zu erstatten, der diese stichhaltig nachweisen kann. Falls der Würzburger Bischof dieser Forderung jedoch nicht nachkommen sollte, will er vor dem kaiserlichen Reichsregiment oder dem schwäbischen Bund sein Anliegen vortragen. Haloch sei nicht vorhanden.