Der Lehen wegen wird Rothenburg ob der Tauber (Rottenberg) von den Küchenmeistern erkauft. Zudem darf Bischof Gerhard von Schwarzburg des Schlosses Endsees wegen die Lehen seiner Anhänger einfordern.
Philipp von Seldeneck (Philips von Seldeneck), welcher Küchenmeister ist, verkauft Bischof Lorenz von Bibra und dem Hochstift seine Hälfte des Gehölz von Rohrsee (Rorensehe) mit der Vogtei, Erben, Grund und Boden, die Triebrechte des Viehs und der Schafe, Weiderecht, sowie alle Obrig- und Herrlichkeiten, Forst und anderen Rechten und Gerechtigkeiten wie Nutzungsrecht, Lehenschaften, Zinsen, Handel, Gült, Gefälle und Bußen für 400 Gulden. Den Erben von Philipp von Seldeneck und den Besitzern des Dorfes Schönfeld (Schonfelt) ist die Hälfte der Wiesen und Flächen in der Größe von fünf Morgen vorbehalten. Von der anderen Hälfte besitzt Bischof Lorenz von Bibra auch das Vieh- und Schaftriebsrecht sowie das Weiderecht der Orte die Philipp von Seldeneck ihm verkauft hat. Diese Flächen dürfen genutzt werden, aber weder er noch seine Erben dürfen dort abholzen oder das Vieh und die Schafe von Schönfeld dort weiden lassen. Dieser Abschnitt soll mit Steinen markiert werden, sodass das Hochstift mit ihrem Vieh und Schafen auf dieser markierten Weide ziehen darf. Falls dieses Stück Land für einen niedrigeren Preis verkauft wird, sollen das Vieh-, Schaftriebrecht und Weiderecht dem Hochstift vorbehalten bleiben. Ein Burgstall und eine Wiesenfläche können nicht verkauft werden, da diese zum Mannlehen der Grafschaft Wertheim gehören. Bischof Lorenz von Bibra soll Philipp von Seldeneck die Lehenschaft entziehen und diese dafür den Grafen von Wertheim übertragen. Wenn dies nicht gelingt, so ist der Kaufvertrag nichtig und die 400 Gulden gehen zurück an Philipp von Seldeneck. 1527 spricht Graf Michael II. von Wertheim (graf Michael von wertheim) dem Philipp von Seldeneck all seine Pflichten ab.
Die Grafschaft Rieneck (Grafschaft Rineck) hat lange Zeit das Amt des Erbtruchsess von Würzburg nicht bekleidet. Bischof Konrad von Bibra und Graf Philipp III. von Rieneck (Graf philipsen von Rineck) haben deshalb über das Landgericht und das Hochstift sowohl auf der Seite von Rieneck als auch von Seiten der Hohenloher (loer) und deren Dörfern, kleinen Ortschaften, Höfen und Leuten Vereinbarungen getroffen. Sie halten unter anderem Abmachungen über die Schäden, welche die Bürger von Würzburg (wurtzburg) gegenüber dem Domherren und den Bürgern von Greßhausen (Grashausen), die den Rieneckern unterstehen, verursacht haben und über die Schäden, welche von den Rieneckern gegenüber Würzburg (wurtzburg) hervorgerufen wurden. Ein weiterer Punkt ist der Beschluss des Weidegangs bei Oberleinach (Oberleinach), was zwischen Margetshöchheim (Margethocheim) und Erlabrunn (Erlenbrun) liegt, welchen sich die Bewohner von Oberleinach und Margetshöchheim zu Nutze machen wollten. Diesen Beschluss erhält das Kloster Schönrain am Main und durch Eberhard Rüdt (Eberharten Ruden), den Mainzischen Hofmeister, und Wilhelm von Grumbach (wilhelmen von Grumbach) ist dies alles in einem Vertrag festgehalten.