Die Ordnung der Wollweber findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Bürger- und Meisterrecht, zum Handwerk der Witwen, zur Nutzung von Wolle für das Weben, Tuchbreite, Tuchsiegelung, zum Siegelgeld, geringem Tuch, Kerbhaus und Waage. Außerdem zu Urlaub, Zunft, Landschießen, Trinkstuben, Zeche, Spiel, Gotteslästerung, Zutrinken, Briefen, Wehr, Friedgeboten, der Versetzung von Gütern, Feldschäden, der Abreise von Bürgern, zu fremden Bettlern, Kesselschieden, Krämern, unbekleidete Gäste, unverpflichtete Bürger, Privilegien, Bräuche, Aufruhr, Widerstreitende, Wickelprediger, falsche Einkäufe, Geleit, Ungeld und amtlichem Eid.
Der Edelknecht Heinrich von Rebstock (Hainrich von Rebstock Edelknecht) erhält von Bischof Otto von Wolfskeel den Fischzoll auf dem Main zu Würzburg als Lehen. Dies ermöglicht ihm, Fisch an die Fischer von Würzburg zu verkaufen, die den Zoll durch ihre Zunftmeister als Lehen empfangen.
Unter Bischof Albrecht von Hohenlohe erhalten die Fischermeister die Pflicht, den erhaltenen Zoll der Fischerzunft (dem gantzen fischer handwerk) zu übergeben.
Bischof Johann von Egloffstein verleiht den Fischzoll den Fischermeistern, damit sie ihn der Zunft (dem ganzten hantwerck) übergeben.
Danach empfangen die Meister der Fischerzunft den Fischzoll von jedem Bischof bis in die Zeit von Lorenz Fries. Als Quellenbeleg verweist Fries auf jedes Lehenbuch.
Bischof Lorenz von Bibra bestätigt die Bruderschaft der Büttner (Butner Bruderschafft).
Philipp Zobel (philips zobel von Gibelstat) verkauft seine Hälfte vom Besitz am Gehölz von Rohrsee (Rosensehe) zusammen mit der Vogtei, Äckern, Wiesen, Wald, Schaftrieb, Schäfern, Waffen, Weiden, deren Obrigkeiten und Herrlichkeiten, sowie Lehenschaften, Forstrechten und anderen Rechten und Gerechtigkeiten an Bischof Lorenz von Bibra für 400 Gulden. Dazu die Nutzungsrechte, Zünfte, Handel, Gült, Frondiensten, Gefälle und alle Zu- und Eingehörungen. Die andere Hälfte gehört Philipp von Seldeneck (philipsen von Seldeneck).
Bischof Lorenz von Bibra verbietet den Mainfischern die Benuntzung verschiedener Fangmittel (Breitgaren, Dickwurfgarn, Landwaten, Segen vnd Strichgarn).
Bischof Konrad von Thüngen erlässt die allgemeine Landesordnung für das Hochstift Würzburg. Diese enthält Informationen zu Art und Zeit von Zahlungen für Ausreisende und Bürger, unverpflichteten Einwohnern, Einigung, Abschied und Erlaubnis von Bürgern, Trinkstuben und Zeche, unnötige Verpflegung und Kosten auf Hochzeiten, Kindstaufen und Kirchwehen, gefährlichen Spielen, Fluten, Zutrinken, Wehr, Feldschäden, Rüge von aigen, Feldhütten, Versetzung von Gütern, anständigen Gütern, Bettlern, Zigeunern, fremde Gäste, Aufruhr, Wirtsordnung, zur Wahl von Rats- und Gerichtspersonen, zu Bürgermeistern und Ämtern, Stadtschreibern, vortreffliche Sachen, Ratssachen und -tage, Gemeine und Private Briefe, zur Behausung, Entsetzung, Diensten und Pflichten der Ämter, zum Gebot für Friedensbrecher und deren Verhaftung, Friedensgebot, zur Verrechnung von Gefällen und Zunft der Landschießenden.