Das Schloss Dornberg (Dornburg) in der Grafschaft Katzenelnbogen ist ein Würzburger Lehen, wie es in einer Streitschlichtung zwischen dem Landgrafen von Hessen und den Grafen von Nassau zu Augsburg (Auspurg) festgestellt wird.
Die Grafen von Katzenelnbogen (Catzenelnbogen) und nach ihnen die Landgrafen von Hessen weigern sich, Dornberg (Dornberg) von den Grafen von Henneberg als Lehen zu empfangen, sondern tragen das Schloss bis zum Zeitpunkt dieses Eintrags in der Hohen Registratur (ca. 1542-1550) als Lehen des Hochstifts Würzburg. Der zuvor angesprochene Urteilsbrief befindet sich auch in Würzburg. Die Grafen von Henneberg empfangen seither Burg Hutsberg (Hutsberg) als Lehen.
Auf Schloss Baldern (castro Baldern) erhalten die Grafen Ludwig VI. und Friedrich I. von Oettingen (Ludovicus et fridericy comites de Ottingen) von Bischof Manegold von Neuenburg Folgendes zu Lehen: Die Burg und die Herrschaft in Dornberg (Dornberg) mit entsprechenden Rechten und Zugehörungen sowie außderdem die Rechtsprechung in den Orten Kellern (celloRugelande) und in der näheren Umgebung von Radwang (Ratuena), die im Amt Ansbach liegen (onolczbacru in officiis).
Wilhelm von Henneberg behauptet, dass das Schloss Dornberg (Dornburg) von ihm und seiner Herrschaft als Lehen verliehen wird. Bischof Johann von Egloffstein geht rechtlich dagegen vor. Wilhelm von Henneberg trägt Bischof Johann das Dorf Jüchsen (Jugshaim) und Schloss Hutsberg (Hutsberg) als Lehen auf unter der Bedingung, dass er im Fall einer rechtlichen Niederlage (also dass das Schloss nicht von Henneberg als Lehen vergeben wird) Dornberg selber vom Hochstift als Lehen empfängt und der Hutsberg wieder sein freies Eigentum wird.
Schloss Hutsberg liegt in der Grafschaft Henneberg. Graf Wilhelm von Henneberg (Wilhelm von Hennenberg) übergibt es Bischof Johann von Egloffstein und dem Stift Würzburg und erhält es als Mannlehen zurück.
Graf Wilhelm von Henneberg (Graue Wilhelm von Hennenberg) übergibt das Dorf Jüchsen (Juchshaim) an das Hochstift und erhält es als Lehen zurück.
Bischof Johann von Brunn schickt auf Wilhelm von Hennebergs Anhalten einen Brief an Johann von Katzenelnbogen (Catzenelnbogen), in dem dieser über das ergangene Urteil informiert wird und an Wilhelm von Henneberg als Lehnsherrn verwiesen wird.