Bischof Lorenz von Bibra verbietet die Verwendung von Goldgulden im Gebiet des Hochstifts, es sei denn sie stammen von einem der vier Kurfürsten: Herzog Albrecht von Sachsen (herzogen zu Sachsen Marggraue Albrechten), Markgraf Friedrich IV. von Brandenburg (Marggraue Fridrichen), Herzog Sigmund von Österreich (Hertzog Sigmunden von Ostereich) und Herzog Otto von Bayern ( Herzog Oten von Bairen). In der Warnung inbegriffen sind außerdem alte Baseler Münzen (Basler), Frankfurter Münzen (Frankfurter), Münzen der Herren von Weinsberg (Weinsperger) sowie alte Münzen aus Nürnberg (Nurenberger), Köln (Cölner) oder Werder (Werder).
Bischof Lorenz von Bibra trifft sich in Bamberg mit Bischof Georg IV. Fuchs von Rügheim. Sie beschließen, dass keine anderen Münzen erlaubt sind, als die der vier Kurfürsten am Rhein: Die Gulden des Pfalzgrafen Philipp (pfaltzgraue Philipsen), die in Neumarkt in der Oberpfalz (Newenmark) geprägt werden, die Münzen des Herzogs Albrecht von Sachsen ( Herzogen von Sachsen Marggraue Albrechten), die von Kurfürst Sigmund von Österreich (Herzoge Sigmunden von Osterreich), von Herzog Otto V. von Bayern (Herzoge Oten von Bairen) und die Friedrichs V. von Brandenburg (Fridrichen von Brandenburg). Außerdem sind die Gulden der Herren von Weinsberg (Weinsperger) zu Basel (Basel), Frankfurt (Franckfurt) und Nördlingen (Nördlingen) geprägt, sowie Königssteiner Münzen (Kunigstainischen), geprägt in Nürnberg (Nurenberg), Köln (Cölner) und Werder (werder), akzeptiert. Solange das Gewicht gleich bleibt, hat die Mark 18,5 an Goldgewicht, die gemischte Mark dreieinhalb an Goldgewicht in Silber und zwei an Goldgewicht in Kupfer. Von diesen Gulden entsprechen nicht mehr als 107 Stück eineinhalb Kölner Mark (Colnisch mark). Bei großen Zahlungen werden 108 Stück zugelassen. Beide Bischöfe lassen Gewichte herstellen, um die Münzen zu überprüfen und zu vergleichen. Bischof Lorenz erlässt in diesem Sinn eine Ordnung für das Hochstift Würzburg.
Bischof Lorenz von Bibra erneuert das Verbot der fremden Münzen wiederholt. Bis auf Widerruf sind jedoch der Oberpfälzische, der Bambergische, der Herzog Otto V. (Hezog Otischen), der Brandenburgische und der Nürnbergische alte Pfennig als Zahlungsmittel erlaubt. Zwei alte Pfennige entsprechen zwei Würzburger Pfennigen. Eine amtliche Gebühr muss für neue Münzen entrichtet werden.
Bischof Lorenz erneuert das Verbot der fremden Münzen und bestimmt zusätzlich: Eine Schreckenberger (schrekenberger) Münze entspricht 21 neuen Pfennigen und acht davon einem Gulden. Ein Schneeberger Groschen (Schneberger gorschlein) entspricht acht neuen Pfennigen, 21 davon einem Gulden. Ein Achter (achter) oder ein Blaffert (Crentzplapart) entspricht sieben neuen Pfennigen und 24 Stück einem Gulden. Ein Bamberger Schilling, der nur in Bamberg hergestellt wird, entspricht fünf neuen Pfennigen, eine Mathäser Münze (Matheisor) entspricht vier neuen Pfennigen, ein Gnack (Gnacken) entspricht drei neuen Pfennigen, Zwei Fünferlein oder zehn alte Pfennige Otto V. von Brandenburg (Herzog Otsch Brandenburgisch) oder aus Nürnberg (Nurenbergisch) entsprechen einem Schilling. Zehn Meißner Groschen (Etscher) entsprechen einem Gulden, ein Schlangenblaffert (schlangen plapart) entspricht einem Schilling.