Fries verweist auf die päpstlichen Bestätigungen von Bischofswahlen und die damit verbundenen Kosten.
Papst Bonifatius IX. genehmigt Bischof Johann von Egloffstein, einen Zehnten von der Geistlichkeit des Hochstifts mit Ausnahme des Deutschen Ordens zu erheben.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Einst haben Beschlüsse des Domkapitels einstimmig erfolgen müssen. Der später auf dem Konstanzer (Constentz) Konzil abgesetzte Papst Johannes XXIII. setzt das bisherige Statut außer Kraft, so dass seither der Mehrheitsbeschluss gültig ist.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Papst Nikolaus V. stellt ein Privileg aus, wonach niemand anders als ein Würzburger Domherr die Dompropstei haben noch besitzen dürfe. Von dieser Regelung ebenfalls betroffen sind laut Nachtragsschreiber die Stifte Haug, Neumünster, und die Orte Ansbach (Onoltzbach), Öhringen (Oringen und Mosbach (Mosbach).
Papst Pius II. exkommuniziert Gregor Heimburg (Haimburg) wegen dessen Nähe zum böhmischen König und aus weiteren Gründen. Auf Anhalten eines päpstlichen Gesandten konfisziert Bischof Rudolf von Scherenberg Heimburgs Besitzungen im Hochstift Würzburg. Nach Heimburgs Tod legen dessen Kinder Jakob, Dorothea und Christina, die mit Wilhelm von Allenblumen (Allenblumen) verheiratet ist, Bischof Rudolf von Scherenberg eine Schenkungsurkunde vor, laut welcher sie die 2800 Gulden bereits vor der Exkommunikation ihres Vaters erhalten hätten, und bitten daher, diese Summe sowie andere konfiszierte Güter wieder zu erhalten. Bischof Rudolf verweigert dies, weil er sich im Recht glaubt. Michael von Schwarzenberg (Swartzenberg) verträgt beide Seiten folgendermaßen: Bischof Rudolf soll den Erben Zinsen und Gülte in Dettelbach (Detelbach) für 1200 Gulden verpfänden, dafür sollen diese ihre Ansprüche an Schloss, Vogtei und Amt Dettelbach (Detelbach) sowie in Iphofen (Iphofen), Fahr (Farhe) und anderswo aufgeben und dies schriftlich bestätigen. Beide Seiten nehmen den Vertrag an.
Zeißner, Sebastian: Rudolf II. von Scherenberg. Fürstbischof von Würzburg 1466-1495, Würzburg 21952.
Als Papst Innozenz VIII. von der deutschen Geistlichkeit einen Zehnten erheben will, schließen Bischof Berthold von Mainz und andere Bischöfe seiner Kirchenprovinz ein Bündnis zur Abwehr dieser Forderung. Fries verweist hierfür auf das Stichwort bapst.
Papst Alexander VI. gibt Bischof Lorenz von Bibra und seinen Nachfolgern die Freiheit, straffällige Priester durch ein Gremium bestehend aus einem Bischof, zwei Äbte und sechs Priesters zu degradieren oder zu entweihen.
Gegen diejenigen, die das Hochstift Würzburg belästigen, besetzen, berauben, verfolgen, beschädigen oder auf sonstige Weisen schädigen, ergeht ein Conservatorium an den Bischof von Bamberg und die Dekane von Eichstätt und Aschaffenburg.
Die im Bauernkrieg verjagten Mönche übereignen nach der Befriedung des Konflikts das Kloster samt allen Gefällen, Nutzungen sowie sonstigen Zugehörungen Bischof Konrad von Thüngen und dem Hochstift Würzburg. Im Gegenzug erhält jeder Mönch ein Leibgeding. Bischof Konrad nimmt diese Gefälle über Jahre hinweg ein und stellt sie letztlich wieder nach päpstlicher Zustimmung den Mönchen zu.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt den Mageburger Erzbischof Johann Albrecht und den Eichstätter Bischof Moritz von Hutten. Eichstätt (Eystet) oder einer seiner Domprobste soll dem Erzbischof für die Domprobstei zu Würzburg bis zu dessen Tod jährlich 600 Gulden und vier Fuder Legwein geben. Die reduction der päpstlichen Zahlungsanweisung auf Kosten des Erzbischofs und die ausstehenden 5000 Gulden Pension sollen in monatlichen Raten abbezahlt werden.