Fries verweist auf die päpstlichen Bestätigungen von Bischofswahlen und die damit verbundenen Kosten.
Ein Würzburger Bischof muss eine erste Bitte (primarie preces) leisten. Weitere Hinweise dazu finden sich in den Kopialbüchern.
Sankt Burkhard, der zweite Bischof von Würzburg, übergibt vor seinem Tod das Bistum an seinen Nachkommen Bischof Megingaud und zieht ins Kloster Homburg am Main. Nach seinem Tod wird er nach Würzburg gebracht und dort begraben.
Bischof Otto von Wolfskeel wird gezwungen, die Regalien von Kaiser Ludwig dem Bayer zu empfangen.
König Karl IV. (konig Carl der virt) zahlt Bischof Albrecht von Hohenlohe und Heinrich Diemar (Heinrichen diremang), aufgrund ihrer ehrlichen und nützlichen Dienste dem Reich gegenüber 1600 Pfund Heller. Mit Zustimmung der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) wird eine Satzung aufgesetzt. Diese beinhaltet das Reichsgericht, das Amt Rothenburg, das Ungelt, den Zoll, das Geleit und 100 Pfund Heller jährlich auf die Steuer zu Rothenburg sowie das Investiturrecht über den Rat zu Rothenburg. Zudem noch die dazugehörigen Nutzungen, Gefälle und Rechte. Das darf dem Bischof nicht verwährt werden, bis die 1000 Mark Silber abgelöst sind.
Nach dem Tod des Bischofs Albrecht von Hohenlohe wird der Domherr Albrecht von Heßberg (Her Albrecht von Hespurg domher zu Wurtzburg) zum Bischof gewählt. Jedoch überzeugt Gerhard von Schwarzenberg von der Neuenburg in Thüringen (B. Gerhart von der Newenburg) den Papst Gregor XI. und behält das Amt. Lorenz Fries verweist für weitere Informationen dazu auf seine Bischofschronik.
Fries verweist für folgende, mit einer Bischofswahl verbundenen Angelegenheiten auf den liber diversarum formarum Brunn: Eid der Zeugen einer Bischofswahl, Dompropstei, Schulden, Eidbruch, Nichtentfremdung von Regalien, Münzrecht, geistliche Einkommen, Steuererhebung (schatzung), hochstiftische Statthalter, Zabelstein (Zabelstain), Karlstadt (Carlstatt), Karlburg (Carlburg), Amtleute zu Würzburg sowie Steuerfreiheit für Geistliche und Bürger.
Als der Pfleger Gottfried von Limpurg zum Bischof gewählt wurde und wegen des ihm noch fremden Volkes des Bistums nicht in eigener Person von König Friedrich die Lehen empfangen konnte, verlieh dieser an seiner Stelle die Herrschaftsrechte an den Mainzer Bischof Dietrich Schenk von Erbach. Bischof Dietrich Schenk von Erbach verlieh dann wiederum die Herrschaftsrechte, Herrlichkeiten, Lehen, Weltlichkeiten und Gerichtsrechte mit allen zugehörigen Rechten, Ehren, Würden und Ziereden an Bischof Gottfried von Limpurg. König Friedrich übergab ebenso einen Brief, indem er die Untertanen des Stifts, die Grafen, Freien, Herren, Edlen, Ritter, Knechte, Männer, Amtleute und alle anderen im Stift an ihre Pflicht erinnerte, ihrem natürlichen und rechtmäßigen Herrn, dem Bischof, Gehorsam zu leisten. Der Bischof sollte aber in Zukunft persönlich zu König Friedrich kommen und seine Lehen nochmals persönlich in Empfang nehmen und erneuern.
Fries verweist auf die Pflichten eines neu gewählten Bischofs gegenüber der Geistlichkeit. Diese betreffen den "geistlichen Zwang", die Strafverfolgung, Privilegien, Schutzpflicht sowie die Schulden des Hochstifts.
Fries verweist für die Bischofswahl, den bischöflichen Aufgang und die Inbesitznahme des Landes auf die sogenannten Aufgangbücher der Bischöfe Konrad von Thüngen und Konrad von Bibra.