Wenn verliehene Bürgerslehen und Bauerslehen an den Bischof zurückfallen, wird dieser in vielen Fällen von Adeligen ersucht, dass er diese Lehen an sie verleihen solle. In diesen Fällen ändert sich jedoch die Art des Lehens: Denn als Erbe der Lehensmänner kommen nun nicht mehr ausschließlich die Söhne in Betracht, sondern dieselbe Personengruppe wie bei den Ritterlehen. Deswegen beschließen Bischof Lorenz und sein Domkapitel, dass die Lehen in ihrer ursprünglichen Form belassen werden sollen. Von nun an dürfen keinem Bauer oder Bürger ein edles Lehen und keinem Adligen ein Bürgerlehen verliehen werden.
Bischof Lorenz von Bibra schlichtet einen Streit zwischen der Stadt Arnstein (Arnstain) und Amalie von Hutten (Ameleien von Huten) über den Dürrhof (Durhove) und den Weinausschank in Bettendorf (Betteldorff).
Bischof Lorenz von Bibra übergibt Peter Engelhart (Engelhart) die Mühle in Lauringen. Dafür muss dieser jährlich ein Schwein im Wert von 30 Schilling abliefern.
Bischof Lorenz von Bibra erlaubt den Bau einer Mühle bei Arnstein (in Arnstainer marck) am Fluss Schwabbach (Swapach) und regelt die Wasserzufuhr auf diese sowie auf die gemeine Stadtmühle.
Bischof Lorenz von Bibra gestattet den Bürgern von Lauringen (Lauringen), etliche gemähte Wiesen in Gärten (krautgarten) umzuwandeln. Für die Gärten sollen sie den entsprechenden Zehnt in Geld abliefern.
Zwischen Bischof Lorenz von Bibra und Graf Reinhard von Rieneck ereignet sich erneut ein Streit (irrung) bezüglich der Leibeigenen, den Johann von Schwarzenberg (Schwartzenberg) schlichtet: 1) Graf Reinhard gibt alle Rechte an den Leibeigenen, die in Würzburger Orten leben auf. Dasselbe gilt auch für das Hochstift, deren Leibeigenen in den Flecken der Rienecker leben. 2) In den Orten, die auch anderen Herrschaften gehören, müssen Rieneck und Würzburg ihre Leibeigenen nicht dem jeweils anderen unterstellen. 3) Dieser Vertrag solle allen Leibeigenen verkündet werden. Die Leibeigenen, die nicht an die neue Herrschaft übergeben werden wollen, müssen innerhalb eines Jahres in einen Ort ihres Leibherren ziehen. Anderenfalls steht der Leibeigene dem Herren zu, auf dessen Gebiet er sich befindet. 4) Ein Leibeigener soll ohne das Wissen und das Einverständnis seines Leibherren bei keinem anderen Herren angenommen werden. Ohne die Einwilligung seines Leibherren muss er abgewiesen werden. Wird der Leibeigene innerhalb eines Jahrs nicht von seinem Leibherren zurückgefordert, untersteht er dem Herren, in dessen Gebiet er sich befindet.
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Michael II. von Wertheim schließen einen Vertrag bezüglich der Leibeigenen des Domkapitels, der Stifte, der Klöster und der Spitäler, die sich im Gebiet des Grafen von Wertheim befinden. Auch betrifft dieser Vertrag die Leibeigenen des Wertheimers, die sich in den Orten der oben genannten Herren befinden. Die Leibeigenen sollen zu der Obrigkeit gehören, in dessen Gebiet sie sich befinden. Ausgenommen sind die Leibeigenen in Michelrieth (Michelriet) und Oberwittbach (Obern Widtbach) sowie die Leibeigenen des Kloster Triefensteins (cloester Trieffenstain). Weder Würzburg noch Wertheim sollen in dem Gebiet des anderen Leibeigene besitzen. Ferner wird eine Summe festgesetzt, für welche die Leibeigenen des jeweils anderen abgekauft werden müssen, wenn einer der Parteien einen neuen Ort erwirbt, in dem solche Leibeigene wohnen. Von späterer Hand sind Zent Remlingen (Remlingen Zent), Rothenfels (Rottenvels) und Homburg (Hoenburgk) nachgetragen.
Bischof Lorenz von Bibra kauft von Konrad Fuchsstadt (Fuchsstat) einige Abgaberechte für elf Gulden, welche die Mühle in Laudenbach am Main (Lautenbach am Main) betreffen.
Bischof Lorenz von Bibra erwirbt von Hans von Rosenberg (Rosenberg) weitere Rechte in der Stadt Lauda (Lauden) und Umgebung.
Bischof Lorenz von Bibra kauft von Hans Schrautenbach (Schrautenbach) und Georg Esberger (Esperger) Zinsen und andere Gefälle in Arnstein (Arnstain). Von späterer Hand werden weitere Orte erwähnt: Mülbrechtshausen (Mulbrechshausen), Heugrumbach (Grumbach), Bettendorf (Betteldorff), Schraudenbach (Schrauttenbach), Gänheim (Gainhaim), Mühlhausen (Mulhausen) und Büchold (Buchilt).