Dem Bergmeister als Vorstand des Bergamtes beigeordnet sind ein Bergschreiber und ein Berggegenschreiber, die für die Buchführung und die Verrechnung der Einnahmen mit dem landesherrlichen Kastner sorgen, daneben weiteres technisches Personal, dessen Zahl je nach Konjunktur des Bergbaues schwankt.
Der Würzburger Bischof Johann I. von Egloffstein erlässt eine "Beckenordnung" für Mellrichstadt.
Das Gerichtbuch der Stadt erwähnt drei Zünfte.
Graf Johann von Wertheim erlässt eine Ordnung für die Wertheimer Tuchmacher.
Die älteste Zunfturkunde der Stadt Miltenberg für die Fischer- und Schifferzunft wird erwähnt.
Die Neuaufnahmen in die Zunft der Fischer und Schiffer fallen in den Kompetenzbereich der Kerzenmeister.
Die Fischer- und Schifferzunft besitzt bereits 1428 ein eigenes Zunfthaus, den Hümplerhof.
Die Söhne und Töchter von Zunftbrüdern dürfen ihre Hochzeit im Hümplerhof feiern.
Es existieren zehn Zünfte: Weingärtner, Tuchmacher, Bäcker, Metzger, Schmiede, Schuhmacher, Löher (Gerber), Krämer (Hocken), Schneider und Schiffsleute.
Im Falle einer Heirat eines Zunftbrudersohnes gilt die Regel, dass dieser innerhalb von drei Monaten in die Zunft eintreten muss. Falls dies nicht geschieht, muss der Zunftbrudersohn bei einem späteren Zunfteintritt wie ein Fremder einen halben Gulden und ein Pfund Wachs als Aufnahmegebühr zahlen.