Kaiser Friedrich III. und sein Sohn Kaiser Maximilian bestätigen den im vorherigen Eintrag genannten Brief von Kaiser Sigmund. Sie nehmen das Kloster Waldsachsen (closter Waldsachsen) mit seinen Leuten und Gütern unter ihren kaiserlichen Schutz und Schirm.
Kaiser Friedrich III., König Maximilian I. und Kaiser Karl V. bestätigen dem würzburger Klerus das Privileg der Exemtion von fremden Gerichten, welches den Geistlichen von König Karl IV. verliehen wurde.
Bischof Rudolf von Scherenberg empfängt eine Hälfte dieser Vogtei für sein Domkapitel von den Kaisern Friedrich III. und Maximilian I. zu Lehen.
Bischof Rudolf von Scherenberg verfasst in hohem Alter ein Schreiben und schickt Heinrich von Lichtenstein (Haugen von Lichtenstain), welcher Domherr von Würzburg ist, und Konrad von Schaumberg (Contzen von Schamberg) mit diesem zu König Maximilian I. (Konig Maximilian) nach Memmingen (Memmingen). In diesem Brief steht, dass er selbst wegen seines Alters zu schwach ist, um persönlich zum König zu kommen und die Regalien zu empfangen. Auch bittet der Bischof den König darum, ihm die Regalien, Lehen und Weltlichkeiten anstelle seines Kapitels dem Domstift zu Würzburg zu übergeben und einen Teil an die Vogtei zu Eibelstadt (Euelstat) zusammen mit einem Weingarten, welcher an der Zau liegt, und allen Zugehörungen zu Lehen zu geben. Der König bestätigt dies und dass davon keine Mannschaften, Herrschaften, Lehenschaften, Ehren, Rechte und Gerichte ausgenommen sind. Zudem bekommt das Domkapitel einen Teil der Vogtei zu Eibelstadt mit dem Weingarten an der Zau gelegen samt den Zugehörungen. Die Gesandten und Herrscher legen im Beisein des Königs ein Gelübde im Namen des Bischofs ab. Der König schickt den Brief mit einem Befehl zurück, dieser beinhaltet, dass alle Untertanen des Stifts Würzburg, egal in welchem Stand diese sind, Bischof Rudolf von Scherenberg als ihren rechten Herren in allen Angelegenheiten, welche die Regalien, das Lehensgericht und die Herrlichkeiten anbelangen, ihm gegenüber gehorsam sein sollen. Die Strafe für Nichtbeachtung beträgt 60 Mark. Bischof Lorenz von Bibra schreibt darüber, wie Bischof Rudolf von Scherenberg seine Lehen empfängt.
König Maximilian I. erlässt einen Edikt, der jegliche Gotteslästerung und das Fluchen verbietet.
Kaiser Maximilian I. verleiht Veit von Vestenberg (Veit von Vestenberg) das Marktrecht für seinen Ort Fürstenforst (Furstenforst). Den Einwohnern dieses Ortes ist es nun gestattet, einen Jahrmarkt am 5. Juni abzuhalten, wofür sie alle Privilegien und Geleitrechte erhalten, die auch andere Marktorte haben.
König Maximilian I. beauftragt Bischof Lorenz von Bibra, den Leuten in Goßmannsdorf, Wolf Wolfskeel (Wolf Wolfskeel) und Stefan Zobel von Giebelstadt (Steffan Zobel) Rechtshilfe zu leisten. Der Würzburger Bischof ist normalerweise der oberste Zentherr in Goßmannsdorf und übt die Privilegien und Rechte des Stifts aus. Für die Namen der Ganerben des Dorfs verweist Fries auf das Liber Capitularis.
Die Privilegien, die Karl IV. im Jahr 1374 für alle Geistlichen im Bistum Würzburg ausgestellt hat, werden durch König Maximilian I. bestätigt. Diese Privilegien umfassen die Exemtion von fremden Gerichten und das Recht, Laien bezüglich weltlicher Angelegenheiten zu richten.
Die Fürsten bewilligen König Maximilian eine finanzielle Hilfe für seinen Ungarnzug. Daher bezahlen die Bürger von Eibelstadt durch Michael Beihel ( Michel Beiheln), ihren Bürgermeister, dem Bischof von Würzburg ihren Anteil von 30 Gulden in Gold.
Für den Romzug König Maximilians zur Kaiserkrönung 1510 erhält der König die Unterstützung der Fürsten. Die Bürger von Eibelstadt zahlen ihren Anteil von 10 Gulden in Gold und 20 Gulden Fünfern (funfferen) durch ihren Vogt und ihren Schultheißen.