Das Hochstift Würzburg hat gegenüber dem Abt des Klosters Michelsberg (abt zu Münchsberg) und den Gerichten zu Medlitz (Medlitz) und zu Rattelsdorf (Rattelsdorff) verschiedene Gebrechen.
Bischof Bertholf von Sternberg verkauft mit Bewilligung des Abtes von Heilsbronn Rudolf und dessen Konvent den Heilsbronner Hof (halsbrunner hof) für 250 Pfund Haller, damit der Bischof das Schloss Liebenstein (Lebenstain) zurückkaufen kann. Zudem erlässt er dem Käufer alle Abgaben, Steuern, Dienste und Beden. Bischof Rudolf von Scherenberg jedoch fordert von dem Hof einen Reiswagen.
Bischof Otto von Wolfskeel verpfändet den Zehnt und das weltliche Gericht zu Rattelsdorf (Rattelsdorf) an den Abt Wolfard I. (abt waltern) und den Konvent des Kloster Michelsberg zu Bamberg (Bamberg).
Bischof Otto von Wolfskeel versetzt das Zehntrecht des Hochstifts und das weltliche Gericht über alle Einwohner und Güter zu Rattelsdorf (Rattelsdorff) und zu Medlitz (Meslitz), seien sie besucht oder unbesucht, sowie in dem Gebiet der in dortigen Mark für 400 Pfund Haller an das Benediktinerkloster Michelsberg (closters auf dem Munchberg) zu Bamberg (Bamberg) und dessen Abt Wolfard. Bischof Albrecht von Hohenlohe erhöht die Summe um 400 Pfund auf eine Gesammtsumme von 1000 Pfund Haller würzburgischer Währung, die er sich vom Abt des Klosters leiht, um die Schulden des Sohns seines Bruders Gerlach von Hohenlohe-Uffenheim (Gerlachen von Hohenlohe) zu begleichen. Nach dieser Abmachung erfolgt die Zahlung in Abstimmung mit dem Domkapitel jedoch in Hellern, goldenen Pfennigen, goldenen und silbernen Turnosen und anderen Münzen. Dem Abt und seinen Nachfolgern ist die Ablösung gestattet.
Die Herren Konrad und Gottfried von Brauneck (Conrad vnd Gotfrid hern von Brauneck) geben die Festung Reichelsburg (vesten Raigelberg) sowie die Dörfer Baldersheim (Baldersheim), Bieberehren (Biberen), Burgerroth (Burgerod) und Buch (buch das weiler) samt deren Vogteien, Zenten und Zugehörigen an das Stift Bamberg und erhalten diese als Lehen, allerdings ohne Mannlehen. Die Lehen des Stifts Bamberg welche aufgrund fehlender Nachkommen heimgefallen und ledig geworden waren, verwechselt der Bamberger Bischof Lamprecht von Brunn mit der Festung und den Gütern. Der Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg erhält daher das Dorf Burgebrach (Burgebrach) samt Zent, Gericht, Behausungen und allem, was sonst dazugehört, ausgenommen des Kaufs, den der Würzburger Bischof selbst getätigt hat. Außerdem bleibt den Geistlichen, dem Abt und dem Konvent von Kloster Ebrach vorbehalten, dass ihre Angehörigen nicht zu dem Zent gehören. Dem Stift Würzburg werden zudem die Lehenshöfe, welche vom Stift Bamberg gehalten werden, übertragen. All dies ist mit Wissen und Willen der Domkapitel von Bamberg und Würzburg geschehen.
Der Abt und der Konvent des Klosters Münsterschwarzach (Munster schwartzach) verkaufen am Erbtag gemeinsam mit Wilhelm von Thüngen (wilhelm von Thungen) das Schloss Reupelsdorf (Schlos Reipelsdorff) samt seinen Zugehörungen an Michael von Seinsheim (Michaeln von Sainsheim), um die Schulden des Klosters zu begleichen. Dies bewilligt Bischof Johann von Egloffstein.
Die Vogtei und die Zehnte zu Rattelsdorf (Rattelsdorf) werden für 500 Gulden einem Abt des Klosters Michelsberg (abt auf dem Munchberg) auf Wiederlösung verkauft. Die Ritter Apel III. und Matthias von Lichtenstein (apel ritter vnd Mathes von Lichtenstein) leihen Bischof Johann von Brunn daraufhin diese 500 Gulden, die er wiederum dem Abt des Klosters Michelsberg übergibt. Darüber hinaus leihen sie ihm 300 weitere Gulden, für die ihnen die Vogtei und die Zehnte zu Rattelsdorf mit allen Nutzungsrechten, Gefällen, Herrlichkeiten, Freiheiten, Gewohnheitsrechten, Zöllen, mit dem Ungeld und allen anderen Zugehörungen verpfändet werden. Der Bischof behält sich das Recht vor, den Bann einem Zentgrafen zu verleihen, den die beiden benennen.
11. Die Adligen versäumen es, die Prälaten, Klöster, Spitäler, Pfarrer und Bürgerschaft in Erbschutz zu nehmen, worunter die Obrigkeit und der Gerichtszwang leiden.
Die Ritterschaft prangert in ihrer Beschwerdeschrift an, dass es im gesamten Geistlichen Stand Geiz, Wucher, Schinderei und Täuschung gibt. Dies haben die Äbte und Prälaten der Klöster im Hochstift zu verantworten. Trotzdem bitten sie Bischof Konrad von Thüngen um Schadensersatz für die geplünderten und gebrandschatzten Klöster.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.