Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt sich folgendermaßen mit Landgraf Georg von Leuchtenberg: Die zweieinhalb Huben in Gaubüttelbrunn (Bronn), die dem Bischof vom Großrinderfelder Bauern Peter Eib (Eyb zu Rindersfeldt) heimgefallen sind, soll der Landgraf künftig über einen Bauern als Lehen tragen und für einen Gulden Handlohn empfangen, und dafür dem Hochstift jedes Jahr Erbgült und Zins zahlen. Alle Erbfälle mit einem höheren Wert als 80 Gulden sollen zukünftig am Landgericht des Herzogtums Franken verhandelt werden; die Zugehörigen von Amt und Stadt Grünsfeld (Grunsfeldt) sollen nicht daran gehindert werden, Eheverträge, Testamente u.ä. am Landgericht abzuschließen. Beide Parteien dürfen in diversen Wäldern im Amt Bütthard (Buthart) namens Butharter holtz, knebleins, crentz und zagel sowie zwei Wäldern bei Vilchband (Vilchbandt) namens am hag und erdburgk nach Hoch- und Niederwild jagen und Fallen stellen. Wegen der Streitigkeiten zwischen Gaubüttelbronn (Gewbuttelbron) und Wittighausen (Wittighausen) über die Fließstärke des Baches sollen beide Parteien Räte zu einer Erörterung während einer Ortsbegehung schicken. Beide Parteien sollen gemeinsam die Zent Bütthard (Butthart) wieder einrichten und nach laut eines älteren Vertrags beschützen. Falls Kurmainz zustimmt, wollen beide Parteien Räte zu einer Ortsbegehung von streitigen Gemarkungsgrenzen zwischen Großrinderfeld (grossen Rinderfeldt) und den landgräfischen Untertanen schicken. Künftig sollen sich die landgräfischen Untertanen und die des Stifts St. Stephan in Vilchband nach Laut von älteren Verträgen nicht gegenseitig belasten.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.