Das in den 20-er Jahren des 15. Jahrhunderts zu Neustadt errichtete Spital, das anfangs in bischöflichem Besitz gewesen zu sein scheint, überträgt der Würzburger Bischof Sigismund von Sachsen am 25.1.1442 an den Rat der Stadt, und zwar die "gantzen gewalt und macht" darüber; er befiehlt dem Rat "vnserem Spital daselbsten" getreulich vorzustehen und ihm ein oder zwei Bürger als "bawleuth" beizugeben, die dem Spitalmeister mit Rat und Tat beistehen sollen. Außerdem erhält der Rat die Befugnis, sich jährlich vom Spitalmeister Rechnung legen zu lassen oder zwei bzw. drei Mann zu diesem Zweck abzuordnen. Bei Untauglichkeit des Spitalmeisters aus Krankheits- oder anderen Gründen darf der Rat einen anderen einsetzen, "sooft es nottut". Im zweiten Teil der Urkunde über das städtische Spital räumt der Würzburger Bischof dem Rat das Recht ein, wenn ein Schöffe stürbe oder sonst "untugenlich" würde, einen oder auch mehrere, soviel gebraucht würden, an dessen (deren) Stelle zu setzen. Das bedeutet, dass das Prinzip der Kooptation nunmehr auch den Ratsbürgern von Neustadt, die die Schöffen stellten, zugestanden wird, wodurch die alteingesessenen, patrizischen Familien eindeutig bevorzugt werden.