Bestimmungen zum Kiliansgeleit: Jährlich durch einen fürstlichen Diener Würzburgs am Abend Kiliani (7. Juli) öffentlich ausgerufen. Jedem, der die Kiliansmesse besuchen will, wird Frieden und Geleitschutz zugesagt. Davon ausgenommen sind mit der Reichsacht belegte Personen, bekannte Feinde des Stifts, wer dem Stfit und seinen Verbündeten geschadet hat, wem der Zutritt zur Stadt Würzburg verboten ist oder mit dem Interdikt belegt ist. Außerdem sind vom Zugang zur Stadt alle Verbreiter ketzerischer Lehren und Schriften sowie alle nicht in Würzburg wohnhaften Juden ausgeschlossen.
Die Ordnung über die Würzburger Mordacht findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Diese enthält Informationen über Kläger, Leibzeichen, Wundärzte, Vorladungen der Mörder, Ladungen, die Besetzung des Gerichts, die Eröffnung des Gerichts, die Beweise bezüglich der Ladung und des Mordes sowie die Bestätigung der Mordacht.
Informationen zur Brückengerichtsordnung finden sich in liber 2 contractuum Rudolfi und in liber 1 diversarum formarum Conradi. Die Brückengerichtsordnung beinhaltet Bestimmungen zu Ladungen, Beschreibungen, Fürforderungen, Gerichtsverzögerungen, Gerichtsätten, Richtern, fehden, Gemeinden, Einschreibegeldern der Beklagten und Vorladungen. Außerdem über die Eide der Gerichtsknechte, Informationen über die Acht und den Abtrag derselben, Einschreibung und Versiegelung von Urteilen, Geld, Invokationen geistlicher Richter, Gerichtsstätten, Ungehorsam, Schub zum Recht, Ärgernisse, den Fürspruch von Lehen, Zeugen, Bürgschaften, Verteilung von Ungelt, Appelationen, Darlegung von Gerichtsurteilen, Untertanen der Geistlichen und des Adels, Weisungen, Rechtsversagungen und Anzahlungen.
König Ruprecht I. von Wittelsbach (Konig Ruprecht) erweitert den 1404 durch ihn erlassenen Landfrieden in Bad Mergentheim (Megethaim) mit Bewilligung der Kurfürsten und Fürsten, um eine Ordnung über Schuldklagen und Pfändungen. Im Falle, dass eine Person auf die Schuldbegleichung einer anderen Person wartet, soll die betroffene Person dies erst dem Obermann und den Acht des Landfriedens mitteilen, bevor sie dafür Pfand fordert. Der Schuldige wird dann in das Achtbuch eingetragen. In den Städten, wo dies rechtmäßig angewandt wird, kann der Schuldige in den zwei Monaten nach der Eintragung einen Rechtstreit führen oder seine Schulden begleichen. Der Schuldner muss sein Pfand an das nächste Gericht bringen, das nicht zuständig für den Pfändner ist. Dieses soll er entweder drei Tage und drei Nächte oder vier Wochen dort stehen lassen. Holt der Pfänder das Pfand ab, so wird ihm dieses auf Recht und Gewissheit oder mit Bürgen ausgehändigt. Dies darf nur mit Wissen eines Richters, Amtsmanns oder einer ehrbaren Person geschehen. Wenn das Pfand jedoch nicht in der vorgeschriebenen Zeit ausgelöst wird fällt es zurück an den Schuldner, der es wieder verkaufen darf und von seiner Schuld befreit ist. Der Pfänder verliert seine Rechte an dem Pfand. Dies gilt nur für Städte, die dem Landfrieden angehören. Wird ein Schuldner wegen seiner Pfändungen gefangen genommen, verliert er seine Rechte.
Bischof Rudolf von Scherenberg löst Stadt und Schloss Königshofen (Konigshofen) wieder aus. Graf Friedrich II. von Henneberg-Aschach besteht darauf, dass das Dorf Linden (Lind) ihm und seinen Erben und nicht dem Hochstift zusteht. Bischof Rudolf verklagt daraufhin die Einwohner Lindens vor dem Landgericht und verlangt, dass sie ihm die Erbhuldigung leisten. Die Dorfbewohner erscheinen allerdings aus Angst vor Graf Friedrich nicht, so dass Bischof Rudolf die Zugehörigkeit sowie die Strafgerichtsbarkeit über sie erlangt und über sie die Acht verhängt.
König Maximilian hat Herzog Ruprecht von der Pfalz am 04. Mai 1504 in die Reichsacht erklärt, nachdem er gegen den Befehl des Königs in das Territorium des verstorbenen Herzogs Georg von Bayern-Landshut kriegerisch eingedrungen ist. Aus dem Konflikt um die Nachfolge des verstorbenen Herzogs entwickelt sich der Landshuter Erbfolgekrieg (der Bairisch Krieg), der am 13. April 1505 beendet wird.
Graf Wolfgang von Castell verstößt durch sein Handeln gegenüber Adam von Schaumberg (Schaunberg) gegen den Reichslandfrieden und wird geächtet. Auf Bischof Lorenz von Bibras Fürbitte hebt Maximilian I. die Reichsacht wieder auf.
Gottfried von Berlichingen (Berlichingen mit der eisern hand) nimmt 1512 etliche Kaufleute gefangen, die unter Bamberger Geleit standen. Im übernächsten Jahr überfällt er Kaufmannswägen beim Ochsenfurter Turm (Ochsenfurter thurn)und bei Mergentheim (Mergethaim). Für diese Handlungen wird er vom kaiserlichen Kammergericht als Friedensbrecher in die Acht erklärt. Von Kaiser Maximilian wird er aber wieder vertragen und aus der Acht gelöst.
Bischof Konrad von Thüngen verbietet überall im Stift die Beherbergung und Speisung von Friedbrechern und Geächteten (Fridbrecher vnd Echter).
Die Landgerichtsordnung von 1546 findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Informationen zur Vorladung wegen Bittgesuchen an den jeweils Herrschenden, zur Vorladung wegen Fürbitten, die den Kaiser selbst betreffen, zur Anleitung des Klägers im Eigentumsprozess beziehungsweise dessen Abweisung, zur Vollstreckung von Gewalt und Kaution, zu Pfand, zum Leisten von Beistandseiden, zum Zurückhalten von Informationen, zur Unbeugsamkeit der Strafe, zum Aufschieben von Rechtssachen, zu juristischen Fachtermini, zur Zwangsversteigerung, zu Rechtssätzen, zur Amtsübernahme, zum Aufschieben einer Sache, zur Beweisführung, zum Nachgericht, zur Anfertigung von Kopien, zur Bestrafung von Meineiden, zu Einwänden, zur nötigen Darlegung, um etwas für ungültig zu erklären, zum Freispruch, zur Berufung, zur allgemeinen Prozessführung, zum schriftlichen Fixieren der Acht und zur Umsetzung der vorliegenden Ordnung.