Von Ordnungen zu Wirzburg
1546
Die Landgerichtsordnung von 1546 findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Informationen zur Vorladung wegen Bittgesuchen an den jeweils Herrschenden, zur Vorladung wegen Fürbitten, die den Kaiser selbst betreffen, zur Anleitung des Klägers im Eigentumsprozess beziehungsweise dessen Abweisung, zur Vollstreckung von Gewalt und Kaution, zu Pfand, zum Leisten von Beistandseiden, zum Zurückhalten von Informationen, zur Unbeugsamkeit der Strafe, zum Aufschieben von Rechtssachen, zu juristischen Fachtermini, zur Zwangsversteigerung, zu Rechtssätzen, zur Amtsübernahme, zum Aufschieben einer Sache, zur Beweisführung, zum Nachgericht, zur Anfertigung von Kopien, zur Bestrafung von Meineiden, zu Einwänden, zur nötigen Darlegung, um etwas für ungültig zu erklären, zum Freispruch, zur Berufung, zur allgemeinen Prozessführung, zum schriftlichen Fixieren der Acht und zur Umsetzung der vorliegenden Ordnung.
Exzerpt:
Landgerichtsordnung 1546 aufgericht 2 diuers. Conradi 147
[Ergänzung der Nachtragshand unten rechts: Citatio p supplicationes potenta, Citatio preimp[era]toria furboth, Anlaith Anlaitt repuditio, Patration[em] gewal[unleserlich] vnd Caution, pfandt, opium deierett, stm tarrta, cuontumacia poena, Schwelenug, Termini Juris, zuhal, Rechtsatz, Vffzugk, tilation, probatonis terminis, Nachgericht, Copien fertigung, Camillatio peuratori, Exceptiones, Epponia iritartari purrg, Appelatio, Advocatio, Ach[t] registratur ordnung voltz[unleserlich]]
Kommentar:
Laut DRW handelt es sich bei Anleitung um die Einweisung in einen Eigentumsprozess.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 161r, Schreiber:
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 2 diversarum formarum Conradi f. 147
Digitalisat: