Zwischen den regierenden Fürsten als Grundherren und den Herren von Grumbach als Förster des Gramschatzer Waldes gibt es oft Zerwürfnisse und Mängel wegen der Grasweide (graswaid), der Vogelweide (vogelwaid) und Ochsentrieb (Ochsentrib), Bau und Brennholz, der Verwüstung des Waldes, wie viele Personen im Forstamt sind und ob diese genügen. Es werden auch Verhöre und Verhandlungen zwischen den beiden Parteien geführt.
Der Küchenmeister und Ritter Lamprecht von Nordenberg (Lemprechten Küchenmaister von Nortenberg riter) und seine Frau Agate von Nordenberg (Güte sein hausfraw) verkaufen Bischof Otto von Wolfskeel und dem Hochstift Würzburg ihre Leibeigenen (Leute), Güter, Gerichtsrechte, Eigentümer (aigen), Lehen, Vogtei, Pfandschaften, Äcker, Weingärten, Wiesen, Holz, Wasser, Weiden, Zehnte, Zinsen und andere Dinge für 3000 Pfund Haller. Das entspricht zu dieser Zeit ungefähr 4250 Gulden.
Bischof Johann von Brunn verleiht Georg von Seinsheim (Jorg von Sainsheim) als Mannlehen das Gericht und Halsgericht, die Vogtei und Gewalt und auch Wein- und Pfenniggült zu Randersacker (Randersacker), die er als Hofmann einzunehmen hat, zudem den Wert einer Weide beim Main unterhalb des Brünbergs (Brünberg) oberhalb des Dorfes Randersacker.
Bischof Johann von Brunn verkauft mit Einwilligung seines Domkapitels das Schloss und Amt Rottenstein mit Zentgrafen, Zentgerichten, Dorfgerichten, Leuten, Gütern, Dörfern, Kirchhöfen, Ungeldern, Äckern, Wiesen, Weingärten, Holz, Feldern, Wäldern, Seen, Seenstetten, Gewässern, Weiden, mit Gült, Zinsen, Renten, Gefällen, Beden, Steuern, Frauen, Diensten, Atzungen, Wildbann und allen Zugehörungen an Kaspar IV. von Bibra (Casperi von Bibra) für 9124 Rheinische Gulden. Hiervon wird nichts ausgenommen. Die Geistlichkeit, Mannlehen, der See zu Neuses (Neuses), der kleine See zu Brunn (Brundorff) und zwei weitere Seen zählen dazu. Auch Schloss und Amt Bramberg, das Dorf Gemeinfeld (Gemeinfelt), welches an Karl Truchsess von Wetzhausen (Carln Truchsessen zu wetzhausen) verschrieben ist, gehören dazu.
Marktsteinach (Markstainach) gehörte mit allen seinen Zugehörungen von jeher dem Hochstift Würzburg. Das Hochstift verkauft Marktsteinach, Lorenz Fries weiß jedoch nicht, durch wen oder wann. Im Lehenbuch von Bischof Gottfried Schenk von Limpurg steht, dass Heinrich von Schaumberg (Haintz von Schumberg) die Hälfte des Schlosses Marktsteinach besitzt. Dies erhält er von Karl von Eberstein (Carln von Eberstain) mit allen Zugehörungen, wie dem Gericht und dem halben Zehnt mit deren Herrlichkeit, die dieser vor dem Weiterverkauf noch von dem Hochstift übernommen hat. Zu der Hälfte des Schlosses gehört der halbe See vor dem Schloss und Güter, Häuser, Hütte (selde), Äcker, Wiesen, Holz, Felder, Flur und Weiden mit allen zugehörigen Gerechtigkeiten. Außerdem gehört dazu ein Sechstel des Zehnts zu Waldsachsen (Waldsachsen) und ein Zwölftel des Zehnts zu Greßhausen (Greussingshausen) mit allem Zugehörigen.
Die Herren tragen den Bayerhof (Hof Bairen) etliche Jahre für eine jährliche Gült und Zinsen zu Lehen. Nachdem der Hof jedoch verkommt, vererbt Bischof Konrad von Thüngen diesen zusammen mit dem Schaftrieb und der Weide an Nikolaus Volk (Clausen Volken) und Johann Ateling (Hannsen Atelingen sunst Sternhannsen genant) und deren Erben. Sie dürfen den Hof beziehen, ihn wiederaufbauen und behalten. Sie dürfen jedoch kein Stoh des Hofes verkaufen und nicht unter 300 Schafe halten. Außerdem sollen sie dem Hochstift Würzburg jährlich zwölf Morgen Acker in Richtung Marktsteinach bestellen und geben jährlich zwischen Maria Geburt und Maria Himmelfahrt als Zins an das Hochstift Würzburg 52 Schöffel Korn, 52 Schöffel Hafer und zu Cathedra Petri (22. Februar) 2 Fastnachthühner. Für Schäferei und die Nutzung der Weide zahlen sie jährlich an Sankt Martin (11. November) 10 Gulden, einen Hammel und einen Lammbauch an die Kellerei in Haßfurt. Sooft es zu Verschuldungen kommt, sollen sie einen Handlohn entrichten. Nikolaus Volk und Johann Ateling nehmen dies für sich und ihre Erben an und bestätigen es mit einem Revers.
Bischof Konrad von Bibra macht einen Vergleich mit Wilhelm von Grumbach (Wilhelmen von Grumbach) über den Wildbann, das Gras, die Vogelweide (vogelwaid) und den Ochsentrieb (Ochsentrib) im Gramschatzer Wald.
Bischof Konrad von Bibra erlaubt den Brüdern Martin und Hartung von Stein zu Ostheim (Martzen vnd hartinten von Stein zu Ostheim), dass sie eine Tierfalle (viheschlupf) durch die Landwehr bei Hildenburg in der Rhön in ihrem Gehölz errichten. Durch die Tierfalle sollen keine Nachteile oder Schäden für die Weide und die Hüteplätze entstehen. Viehtrieb soll auf den üblichen Pfaden weiterhin möglich sein. Falls ein Krieg oder ein Fehde ausbrechen, ist den Erben und Nachkommen der Brüder erlaubt, die Tierfalle wieder auszugraben. Nach dem Ende von Krieg oder Fehde darf die Falle wieder installiert werden. Darüber gibt es einen Revers.
Bischof Konrad von Bibra verkauft die Erbstücke und Feldgüter des im vorigen Eintrag genannten Hofes, nämlich die Äcker, Weingarten, Viehzucht, Gärten und die Hofstätte in der Stadt, für 1400 Gulden an die Stadt Heidingsfeld (Haidingsueld). Der Pfennigzins, nämlich 33 Pfund 4d und 2 altd. 2 Pfund, wird für ein Osterlamm gerechnet. 2 Pfund 3 werdig Wachs oder für 1 Pfund 28d 37 Eimer 1,5 Achtel und 1 Maß Gultwein samt dem gebührenden Handlohn sind dem Stift vorbehalten. Allerdings gibt der Bischof jährlich 18 Eimer Wein zum Mönchberg (Munchberg) aus.
Durch die würzburger und markgräfischen Räte (Wirtzburgische vnd Marggräuische Räthe) wird festgelegt, dass der Vertrag zwischen den Dörfern Dettelbach (detelbach) und Neuses am Berg (newsess) von 1546 in jeder Hinsicht umgesetzt werden soll. Die Einwohner von Neuses am Berg sollen fortan ihr Vieh nur in dem von diesem Vertrag festgelegten Bereich treiben. Dieser Bereich ist mit insgesamt sechs Steinen abgegrenzt und reicht von Baurnholtz oberhalb des Schmidin Ackers bei Neuses am Berg über den Neusesser Weg bei Schwarzenau (Schwartzenaw) bis hin zur oberen Mainleiden. Sie sollen ihr Vieh nicht bis nach Dettelbach treiben. Ebenso ist es den Dettelbachern verboten ihr Vieh in den oben beschriebenen Bereich zu treiben. Beide Parteien sollen auf ihren Gütern das Vieh grasen lassen, bis die Zeit zum Viehtreiben kommt und die Hirten ihr Vieh in dem vereinbarten Bereich treiben können. Zudem ist vereinbart, dass jeder der beiden Parteien zur rechten Zeit auf seinen Gütern stupfeln darf. So ist es im Vertrag geregelt, doch die beiden Herrschaften behalten sich das Recht vor Änderungen vornehmen zu können.