Einige Jahre später erneuert Bischof Lorenz von Bibra die Verordnung. Er verbietet ebenfalls, in oder außerhalb der Landwehr auf fremden Grund und Boden, z.B. in Weingärten, zu jagen. Außerdem darf zwischen dem Katherinentag und dem Gertrudistag nicht außerhalb der Landwehr gejagt werden. Die Strafe liegt bei 50 Gulden, wovon der Denunziant einen Gulden und der Geschädigte Wiedergutmachung erhält. Der Wilderer verliert ebenfalls sein Zeug, Garn, Geschoss und Hunde. Wer die Strafe nicht bezahlen kann, soll körperlich bestraft werden. Herren müssen für ihre Diener und Knechte einstehen. Er verbietet ebenfalls, auswärtige Waidleute in seiner Abwesenheit für ein Deputat einzunehmen. Die Verordnung soll auf beiden Mainseiten gelten.