Die Verwaltung der Stadt erfolgte in starker Abhängigkeit vom herrschaftlichen Amtmann oder Vogt, der entsprechend der Ordnung von 1434 bei den jährlichen Ratswahlen am dritten Ostertrag die entscheidende Rolle spielte. Dem Vogt und dem Rat hatten die beiden Bürgermeister zu schwören, die Rechnungslegungen erfolgten vor dem Vogt, dem Rat und zwei weiteren Deputierten der Bürgergemeinde. Umgekehrt war die Bürgergemeinde aber auch für die Verwaltung des ganzen Amtes, den militärischen Schutz und die Durchführung des Gerichts unentbehrlich, so dass die Funktionsverteilung zwischen Herrschaft und Bürgerschaft zugleich eine Grundlage herstellte, die im allgemeinen die Bewältigung der Aufgaben in Stadt und Amt sicherstellte.