Es werden ein Richter, ein Bürgermeister und zehn Geschworene erwähnt.
Die Wahl der "Zwölfe des Rates" findet nun nicht mehr im Bärengrund, sondern innerhalb der Stadtmauern statt.
Es existiert eine ausgeprägte Ratsverfassung.
Ratsmitglieder sind bei der Rechtssprechung als Beisitzer tätig.
Im Anschluss an den Hussiteneinfall von 1430 kommt es zu einem offen ausbrechenden Konflikt zwischen Rat und Stadtgemeinde. Die Forderung der Gemeinde nach einer ständigen Vertretung im Rat ist motiviert durch eine sich steigernde Kritik an der Finanzpolitik des Stadtregiments und am hochmütigen Gebaren einzelner Ratsmitglieder, die sich nach dem Hussiteneinfall und der dabei offenkundig gewordenen Schwäche der Ratsmacht zum offenen Aufruhr steigert.
Der Rat wird erstmals erwähnt.
Johann Volck schenkt seine Badestube dem Rat und der Gemeinde.
Der Rat der Stadt Heideck wird erstmals 1432 erwähnt.
Die von Markgraf Friedrich I. unterstützte Änderung der Ratsverfassung findet im Einigungsbrief von 1432 ihren Niederschlag. Die darin festgelegten Grundsätze für die Zusammensetzung des Stadtregiments bleiben größtenteils bis zum Ende der Markgrafenzeit verbindlich. Neben das bestehende zwölfköpfige Ratskollegium, dem seither sogenannten Inneren Rat, tritt nun als "Äußerer Rat" eine sechsköpfige Vertretung der Gemeinde. Ihr obliegt fortan im wesentlichen die Mitwirkung bei finanziellen Angelegenheiten, namentlich bei der jährlichen Rechungslegung und der Veranlagung zur Stadtsteuer.
Der Rat der Stadt besteht aus zwei Bürgermeistern und fünf Ratsherren.