Das Behaim-Salbuch von ca. 1380 als älteste Aufzeichnung der Rother Anwesen nennt zehn Huben, elf Lehen, zwei Hofreiten, eine halbe Hofreite, sieben Hofstätten, 68 Häuser, ein Fischerhaus, ein Fischwasser, eine Badstube, drei weitere Untertanen, eine Mühle, die Mühle an der Roth und die Kirche bzw. den Mesner.
Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Bronnbach regeln die Pfarrverhältnisse in Wertheim, nachdem Graf Johann von Wertheim mit päpstlicher Bestätigung die Pfarrkirche Reicholzheim oder Wertheim mit ihren Tochterkirchen dem Kloster inkorporiert hat (1382). Im Jahr darauf erfolgt eine Neuordnung.
Es wird von einem Neubau des Pfarrhauses berichtet.
Spätestens in diesem Jahr wird die neue Marienkirche am Markt, die Hauptkirche der Stadt, fertig gestellt.
Wunsiedel hat seit 1384 eine eigene Pfarrei. Vorher war es eine Filiale der Pfarrei Marktredwitz,und hatte das Patronatsrecht des Klosters Waldsassen.
Als religiöser Mittelpunkt der Zunft werden die Kerzen vor dem Marienaltar erwähnt. Diese sind von der Zunft gestiftet worden.
Der Pfarrer von Königsberg und der Herzog von Stettin haben das Patronatsrecht über das Frühmessebeneficium in Nüdlingen.
Graf Johannes von Wertheim stiftet (nach einer späteren Chronik) die Pfarrkirche in Wertheim.
Otto von Heldritt wird 1384 und 1392 als Pfarrer von Kissingen genannt.
Der Würzburger Bischof Johann II. von Brunn erlässt eine neue Stadtordnung, die sich u.a. auf jene von Bischof Gerhard von Schwarzburg von 1385 stützt. Im Hintergrund gab es Unruhen zwischen dem Rat und der Gemeinde: Vier der zwölf Ratsschöffen und sechs der zwölf Räte der Gemeinde werden jährlich an Petri Cathedra (22. Febr.) vom Bischof bzw. dessen Amtleuten neu besetzt. Alle Stadtbewohner über 16 Jahre müssen an einem von vier Jahresterminen einen Bürgereid schwören. Alle Türmer und Torwarte werden vom Bischof bzw. seinen Amtleuten eingesetzt, ebenso die Gerichtsdiener, die unparteiisch handeln sollen. Die folgenden Punkte werden von der Stadtordnung Bischof Gerhards übernommen: Die Einhebung der Bede soll von je zwei Abgeordneten des Schöffenrates und der Gemeinde durchgeführt werden. Beide Räte wählen aus ihren Reihen je einen Bürgermeister, dessen Aufgabe u.a. die Einnahme des Ungeldes ist. Bewohnern ohne eigenes Siegel soll für Rechtsgeschäfte das Stadtsiegel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Schöffen sollen nur nach Gerichtssitzungen Strafen aussprechen [...] und zwar mit Wissen des Bischofs. In der Stadt herrscht ein Verbot von Zünften und besonderen Einungen. Die beiden Räte durfte keine Erlasse machen ohne Zustimmung des Bischofs bzw. seiner Amtleute. Letztere können bestimmten Personen in der Stadt Geleit geben, Bürgermeister und Räte werden darüber nur informiert. Das jährliche Wach-, Wege- und Viehgeld soll von je einem des Schöffen- und des Gemeinderates eingetrieben werden. Dasselbe gilt für das Kirchgeld, jedoch muss hier der Pfarrer beigezogen werden. Übertretungen von Geboten werden mit Bußen geahndet. Der Bischof behält sich abschließend das Recht vor, alle Gebote verändern bzw. kassieren bzw. neu erlassen zu dürfen. Der Stadtgraben darf nicht zum Eigennutz einzelner Bürger entfremdet werden.