Die Stadtgerichtsordnung von Würzburg beinhaltet Informationen und Anweisungen zu Gegenklagen, Feinen, Arresten, Ungehorsam, Fremdenverbot, Vorstand für Fremde, Kirchtor, Aufschub von Raten, Eid der Schöffen, Schadensansage, unbehütetem Vieh, Landwehr, Gemeingütern, Pfand, Abwege, Diebstahl, Leistungen, Einschreibungen von Rügenschreibern, Ungehorsam, Beweisen von Feldschäden, Schadensvertretungen, geistlichen Forderungen, Schadensbesichtigungen, Entscheiden, Geschworenen, öffentlichen Abgaben, Steinsetzung, Gerichtskosten, kleinen Freveln, fremden Mägden, Viehschäden, Landschäden, Lohn, der Nachlese von Ähren, Säuberung von Fischnetzen, zur Waide, promis, Jarhuttern annemung.
Informationen zur Brückengerichtsordnung finden sich in liber 2 contractuum Rudolfi und in liber 1 diversarum formarum Conradi. Die Brückengerichtsordnung beinhaltet Bestimmungen zu Ladungen, Beschreibungen, Fürforderungen, Gerichtsverzögerungen, Gerichtsätten, Richtern, fehden, Gemeinden, Einschreibegeldern der Beklagten und Vorladungen. Außerdem über die Eide der Gerichtsknechte, Informationen über die Acht und den Abtrag derselben, Einschreibung und Versiegelung von Urteilen, Geld, Invokationen geistlicher Richter, Gerichtsstätten, Ungehorsam, Schub zum Recht, Ärgernisse, den Fürspruch von Lehen, Zeugen, Bürgschaften, Verteilung von Ungelt, Appelationen, Darlegung von Gerichtsurteilen, Untertanen der Geistlichen und des Adels, Weisungen, Rechtsversagungen und Anzahlungen.
Bischof Albrecht von Hohenlohe: Bischof Albrecht von Hohenlohe macht Johann von Henneberg-Schleusingen (Johannsen von Hennenberg) mit Bewilligung seines Domkapitels das Marschallamt und den Titel des Burggrafen des Bistums und Herzogtums zu Mannlehen. Durch seine Zugehörigkeit zur Grafschafft Henneberg beinhaltet dies auch die Gerichte, die Zentgerichte, den Wildbann, das Geleit, den Zehnt, die Festungen und andere Güter und Rechte, die innerhalb des Bistums und Herzogtums Franken im Hochstift Würzburg liegen, zum Amt und der Grafschaft gehören und die er oder oder die Seinen zu Lehen haben. Dafür gibt und schwört er dem Bischof die Lehnspflicht und übergibt ihm darüber ein besigeltes Revers.
Bischof Gerhard von Schwarzburg schließt mit Hermann, Berthold und Friedrich von Henneberg-Aschach (Herman, Bertholden und Fridrichen Hennenberg) zu Münnerstadt (Münrichstat) einen Burgfrieden. Diesen muss von nun an ein jeder angehender Graf geloben und schwören.
Heinrich von Steinau (Haintz Stainrick) gelobt den Burgfrieden über die Hälfte der Stadt Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat). Er übergibt darüber ein Revers.
Bischof Johann von Grumbach gibt Gerog von Schweinfurt (Georgen von Schweinfurt) und Johann von Wisentau (Hannsen von Wisentau) gemäß seines Eides 80 Gulden Bargeld um auf der Hofstatt einen Stadel und einen Baumgarten zu erbauen, sodass die Wiederlösung mit 380 Gulden geschehen sollte.
In einem anderen Lehenbuch von Bischof Rudolf von Scherenberg steht auf dem ersten Blatt, dass der Sohn von Graf Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen (Graue Wilhelmen), Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (auch Graue Wilhelm genant), Lehen empfängt und daher einen Lehenseid schwört. Zu diesen Lehen gehören das Marschallamt des Hochstifts Würzburg, welches sein verstorbener Vater an sich brachte und anderes, was er deshalb auch zu Lehen erhält (wes si des halben fürter von der hand zuuerleihen haben). Daneben wird noch Weiteres angegeben, dass er zu Lehen empfängt. Doch das gehört nicht zum Marschallamt und wird daher hier nicht angegeben.
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Ot von Hennenberg) einigen sich auf einen Eid, den der Rat und die Schöffen von Münnerstadt leisten sollen.
Zu der Stadt und dem Amt Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat an der Fränckischen Sal) gehören die Dörfer Heustreu (Haistrai), Hollstadt (Holenstat), Wülfershausen an der Saale (Wülfershausen), Unsleben (vsleuben), Burgwallbach (Waldbach), Geckenau (Gekenau), Reyersbach (Reichartsbach), Unterwaldbehrungen (Niderwaltberingen), Braidbach (Braitbach), Rödles (Rodiges), Lebenhan (Lebenhan), Windshausen (Windshausen), Hohenroth (Hohenrode), Nickersfelden (Nikersuelde), Unterebersbach (Niderenebersbach), Oberebersbach (Oberebersbach), Salz (Saltz), Strahlungen (Stralingen), Löhrieth (Lehenriet), Mühlbach (Mülbach), Herschfeld (Hersueld), Altenbrend (Brend) und Bastheim (Basthaim). Die Einwohner der Dörfer erleisten einen Huldigungseid und verrichten eine jährliche Abgabe von herthünere. Darüber gibt es einen Vertrag zwischen dem Bischof Konrad von Thüngen und den Edelleuten.
Bischof Konrad von Thüngen schließt in Münnerstadt (Münrichstat) einen Burgfrieden mit Graf Hermann von Henneberg-Aschach (Graue Herman).