Fries beschreibt eine Rechtsunterscheidung zwischen Geiseln und Bürgen: eine Geisel muss ihre eigene Person, sowie einen Knecht und zwei Pferde leisten. Ein Bürge dagegen verpflichtet sich, einen Knecht und ein Pferd zu leisten. Sollte die Geisel nicht persönlich erscheinen, kann sie einen Adligen an ihrerstatt schicken. Außerdem steht die Geisel unter Eid, der Bürge nicht.
Die Untertanen (widemleute) in Kirchlauter (Kurchlauter) stehen im Abhängigkeitsverhältnis der Bischöfe zu Würzburg und der Amtmänner des Schlosses Raueneck (Rauheneck).
Gramschatz (Kramschnit oder Cramschatz) ist ein Forst oder Wald zwischen Würzburg und Arnstein (Arnstain). Jeder Bischof zu Würzburg ist als Grundherr (aigentumbsheren) dafür zuständig, weshalb sich ein angehender Fürst in seinem Eid dazu verpflichten muss, diesen Wald zu hegen und zu bewahren. Die Herren von Grumbach (die von Grumbach) sind die Förster des Waldes und dafür zuständig, diesen vor Schaden und Verwüstung zu behüten sowie dabei zu helfen ihn zu bewahren. Sie tragen ihr Amt vom Hochstift Würzburg als Mannlehen.
Es folgen die Rechte und Besitzungen des Forstamts über den Salzforst, welchen die Vögte von Schloss Salzburg (Saltzburg) vom Hochstift Würzburg und den Grafen von Henneberg (herschafft zu Hennenberg) zu Lehen haben. Sie sind Vögte über den Salzforst. Jeder dritte Baum sowie ein Drittel von allem was gefällt wird gehört ihnen. Es ist ihnen erlaubt, jedes Jahr drei Jagden zu veranstalten und drei Hirsche zu erlegen. Sie sollen einen Fischer für die Gewässer, welche durch den Salzforst laufen, haben und außerdem ein Gebäude, das als Grafenherberge dient (Gräuenherberig). In den Gewässern darf niemand anderes fischen. Sie sollen einen Jäger haben, der ungehindert jagen darf. Sind die Vögte der Meinung, dass der eingesetzte Forstmeister ihnen nicht genugtut, soll er auf die Heiligen schwören, dass er ihnen genugtut und ihnen ihr Drittel bereitwillig abgibt. Er soll auch schwören, dass er ihre Rechte achtet. 25 Malter Korn, 25 Gänse und 25 Hühner des Dorfes Heustreu gehören auch zum Wald und somit den Vögten. Der Forstmeister hat damit nichts zu schaffen.
Ludwig von Hohenlohe (Ludwig von Hohenlohe) lobt Bischof Otto von Wolfskeel den Burgfrieden zu Kitzingen (kitzingen) und übergibt ihm eine Bestätigung , dass er sein Lehen an seine Nachkommen übergeben wird und diese sich so wie er, das Recht und ihren Anteil wahren und nicht übertreten werden. Bischof Otto von Wolfskeelen bestätigt dies seinerseist auch schriftlich.
Der Abt von Bronnbach schwört Bischof Johann von Egloffstein den Landfrieden.
Die Herren Dietrich von Bickenbach (dietrich von Bickenbach), Ekinger von Seinsheim (Erckinger von Sainshaim), der Ritter Konrad Steinrück (Conrat Stainrick) und die Witwe Katharina von Bibra (Catherin von Bibra) schließen als Besitzer der Schlösser und Städte Werneck (wemeck), Trimberg (Trimperg), Schildeck (Schilteck), Bad Brückenau (Bruckenaw) und Kisseck (Kisecke) einen gemeinsamen Burgfrieden.
Nun hatte aber Bischof Johann von Brunn 7100 Gulden des Anteils des Stiftes an Kitzingen (Kitzingen) verpfändet. Und zwar an Hamann Echter (Haneman Echteren) 5000 Gulden, Johann von Brun (Hannsen von Brun), der über seine Frau das Erben der von Zobel antritt, 1600 Gulden und Anton von Giech (antoni von Gich ) 100 Gulden. Im zu Mergentheim geschlossenen Vertrag des vorherigen Eintrags wird beschlossen, dass Markgraf Albrecht dieselbe 7100 Gulden als Pfand bekommt. Darüber hinaus wurde dem Stiftspfleger eine Bestätigung übergeben über dieses Pfand, den alten Pfandschilling, der 12 000 Gulden beträgt, und den neuen Pfandschilling von 1000 Gulden von Herzog Sigmund. Zusammen ergibt das eine Summe von 39 100 Gulden. Dies soll zu einem angemessenen Pfandschilling auf den Anteil des Stifts an Kitzingen verpfändet werden. Darüber bekommt Markgraf Albrecht eine Bestätigung über die Summe von 39 100 Gulden und das Stift als Pfandschilling seinen Anteil an Kitzingen mitsamt Leuten, Gütern, Gerichten, Beden, Steuern, Ungeldern, Zinsen, Gefällen, Renten und allen anderen Zugehörungen einsetzt. Die nachfolgenden Bischöfe und Stiftspfleger sollen die Summe jederzeit auslösen können, doch der Anteil des Markgrafen soll ein Vierteljahr zuvor ausgelöst werden. Dann soll der Markgraf den Anteil zurückgeben, die Bürger und Einwohner von ihren Gelübden und Eiden freisprechen und ihnen eine Bestätigung darüber ausstellen. Danach sollen die Bürger und Einwohner von Kitzingen wieder dem Bischof und dem Stiftspfleger von Würzburg Erbhuldigung leisten, woran sie der Markgraf nicht hindern soll.
Weil bei Bauarbeiten und Bauvorhaben oftmals Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen Würzburger Bürgern entstehen, werden aus Zimmeren, Steinmetzen und Maureren vier verständige Personen ausgewählt, die das sogenannte Geschworenengericht (geschworen Gericht) bilden. Deshalb werden diese vier Schöffen auch als Stadtgeschworene (Statgeschworen) bezeichnet. Diese Schöffen stehen unter Eid und verpflichten sich dazu, die Streitigkeiten bezüglich diverser Bauvorhaben zwischen den Bürgern zu richten. Die Entscheidung der Schöffen ist außerdem verbindlich. Wenn ein Bürger eine schriftliche Bestätigung der Entscheidung fordert, wird ihm diese mit dem Siegel der Stadt Würzburg ausgestellt. Bischof Lorenz von Bibra hat bezüglich der Bauvorschriften eine eigene Ordnung erlassen.
Dem Hochstift Würzburg wird das Schloss und Amt Mainberg samt den Untertanen, die dem Hochstift gegenüber einen Huldigungseid ablegen, übergeben.