Die zweite Form der gemeinen Lehen sind die Erb- bzw. Zinslehen. Sie können vom Lehnsmann auf seine Söhne oder seine Töchter vererbt werden, wenn der Lehnsherr davon weiß. Diese Lehen sind binnen eines Jahres nach dem Tod des Lehnsmannes auszugeben. Jährlich müssen die neuen Lehnsmänner ihre Zinsen oder den Gulden von ihren Lehen entrichten. Falls die neuen Lehnsmänner ihre Lehen innerhalb eines Jahres nicht in Empfang nehmen und die gebührenden Zinzen nach drei Jahren nicht bezahlt haben, kann der Lehnsherr eine Klage auf Rückerstattung der Lehengüter einreichen.