Prichsenstadt besitzt das Recht, jährlich einen Stadtrat zu wählen.
Kaiser Sigismund verleiht Eibelstadt das Recht, sich zu befestigen, ein Siegel zu führen und Märkte abzuhalten.
Angleichung an die Stadt- und Gerichtsordnung des Kurfürsten Friedrich von Brandenburg.
Stadt- und Gerichtsordnung des Kurfürsten und Markgrafen Friedrich I.: Unter Vorsitz des Stadtvogts werden zwei Bürgermeister und der Rat gewählt. Dieser besteht aus einem inneren oder kleinen und einem äußeren oder großen Rat.
Die Stadt- und Gerichtsordnung des Markgrafen Friedrichs V. bestimmt eine jährliche Erneuerung des Rates durch Selbstergänzung unter Mitwirkung des landesherrlichen Stadtvogts.
Der Rat wird nach einem Freiheitsbrief des Markgrafen Friedrich I. unter Mithilfe des Herrschaftlichen Vogts erwählt. Aus seiner Mitte werden wiederum zwei Bürgermeister gewählt.
Die vier im Amt wechselnden Bürgermeister bilden den oberen Rat.
Kurfürst und Markgraf Friedrich I. legt ein allgemeines Stadtrecht fest.
Nach der Stadt- und Gerichtsordnung gibt es in Rehau zwei Bürgermeister, einen Rat und einen Gemeindeausschuss. Der Rat besteht aus den vier vierteljährlich wechselnden Bürgermeistern und den acht Ratsherren.
Kaiser Sigmund bestätigt der Stadt Schwäbisch Hall die Befreiung von fremden Gerichten, besonders von dem zu Würzburg.