Der Pfleger (Richter) und die 7 "Des Rats" als "Schöffen" bilden das Stadtgericht.
"Einung" der Handwerker, durch die sich ihre Vertreter im Magistrat, also die Ratsherren, in sogenannten "Additionalartikeln" dazu verpflichten, respektvoll miteinander umzugehen.
Erstmals werden "Bürger des Rats und der Gemein" erwähnt.
Es sind zwei Bürgermeister genannt.
Der Rat kontrolliert die niedergeschriebenen Normen. Bei Zuwiderhandlungen kassiert er fünf Schilling als Strafe der Stadt und behält die beanstandeten Waren.
Der Rat bestimmt jährlich zwei Meister, die die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren hatten.
Es ist ein "oberer" und eine "unterer" Rat erwähnt, aus welchem die beiden Bürgermeister hervorgingen.
Eine vom Rat angestellte Stadthebamme ist nachweisbar.
In der ältesten Stadtordnung werden zwei Bürgermeister und zwölf Ratsherren festgeschrieben.
Das "Statutenbuch", eine Sammlung weistumsartiger Ratsbeschlüsse, wird angelegt.