Markgraf Johann von Brandenburg erlaubt den Bürgern, einen Rat zu wählen. Dieser besteht aus jeweils einem Ober- und einem Unterbürgermeister, aus Ratsmitgliedern und aus vier Viertelmeistern.
Der Rat der Stadt besteht aus zwei Bürgermeistern und fünf Ratsherren.
Stadt- und Gerichtsordnung des Kurfürsten und Markgrafen Friedrich I.: Unter Vorsitz des Stadtvogts werden zwei Bürgermeister und der Rat gewählt. Dieser besteht aus einem inneren oder kleinen und einem äußeren oder großen Rat.
Die Stadt- und Gerichtsordnung des Markgrafen Friedrichs V. bestimmt eine jährliche Erneuerung des Rates durch Selbstergänzung unter Mitwirkung des landesherrlichen Stadtvogts.
Der Rat wird nach einem Freiheitsbrief des Markgrafen Friedrich I. unter Mithilfe des Herrschaftlichen Vogts erwählt. Aus seiner Mitte werden wiederum zwei Bürgermeister gewählt.
Die Stadtordnung nennt 24 Ratsmitglieder (zwölf des älteren und zwölf des jüngeren Rats mit je einem Bürgermeister, der jährlich wechselt).
Die Gemeindeordnung bestimmt, dass am 3. Ostertag der alte Rat abtreten muss und ein neuer eingesetzt wird.
Nach der Stadtordnung von 1434 soll in Roth jährlich am 3. Ostertag der Rat erwählt oder verändert werden, und zwar in der Weise, dass der Vogt in seiner Funktion als Stadtrichter einen Ratsherrn auswählt. Beide suchen sodann einen zweiten Ratsherrn aus, mit dem zusammen drei weitere Leute gewählt werden. "Diese fünf mit Vogt sollen macht haben in der ganzen stadt für ein jahr."
Merkendorf hatte seit der Gerichts- und Stadtordnung von 1434 zwei Bürgermeister, einen Inneren Rat mit zehn und einen Äußeren Rat mit zwölf Bürgern.
Die Verwaltung der Stadt erfolgte in starker Abhängigkeit vom herrschaftlichen Amtmann oder Vogt, der entsprechend der Ordnung von 1434 bei den jährlichen Ratswahlen am dritten Ostertrag die entscheidende Rolle spielte. Dem Vogt und dem Rat hatten die beiden Bürgermeister zu schwören, die Rechnungslegungen erfolgten vor dem Vogt, dem Rat und zwei weiteren Deputierten der Bürgergemeinde. Umgekehrt war die Bürgergemeinde aber auch für die Verwaltung des ganzen Amtes, den militärischen Schutz und die Durchführung des Gerichts unentbehrlich, so dass die Funktionsverteilung zwischen Herrschaft und Bürgerschaft zugleich eine Grundlage herstellte, die im allgemeinen die Bewältigung der Aufgaben in Stadt und Amt sicherstellte.