Markgraf Johann von Brandenburg erlaubt den Bürgern, einen Rat zu wählen. Dieser besteht aus jeweils einem Ober- und einem Unterbürgermeister, aus Ratsmitgliedern und aus vier Viertelmeistern.
Der Rat der Stadt besteht aus zwei Bürgermeistern und fünf Ratsherren.
Es gibt einen Gemeindeausschuss, aus dem seit 1457 der Rat erneuert wird.
Die Stadt- und Gerichtsordnung des Markgrafen Friedrichs V. bestimmt eine jährliche Erneuerung des Rates durch Selbstergänzung unter Mitwirkung des landesherrlichen Stadtvogts.
Die markgräfliche Ordnung sieht auf ein Jahr zwei Bürgermeister und mindestens fünf Räte vor.
Nach der Stadt- und Gerichtsordnung gibt es in Rehau zwei Bürgermeister, einen Rat und einen Gemeindeausschuss. Der Rat besteht aus den vier vierteljährlich wechselnden Bürgermeistern und den acht Ratsherren.
Die Gemeindeordnung bestimmt, dass am 3. Ostertag der alte Rat abtreten muss und ein neuer eingesetzt wird.
Der innere Rat wählt die beiden Bürgermeister.
Merkendorf hatte seit der Gerichts- und Stadtordnung von 1434 zwei Bürgermeister, einen Inneren Rat mit zehn und einen Äußeren Rat mit zwölf Bürgern.
Die Verwaltung der Stadt erfolgte in starker Abhängigkeit vom herrschaftlichen Amtmann oder Vogt, der entsprechend der Ordnung von 1434 bei den jährlichen Ratswahlen am dritten Ostertrag die entscheidende Rolle spielte. Dem Vogt und dem Rat hatten die beiden Bürgermeister zu schwören, die Rechnungslegungen erfolgten vor dem Vogt, dem Rat und zwei weiteren Deputierten der Bürgergemeinde. Umgekehrt war die Bürgergemeinde aber auch für die Verwaltung des ganzen Amtes, den militärischen Schutz und die Durchführung des Gerichts unentbehrlich, so dass die Funktionsverteilung zwischen Herrschaft und Bürgerschaft zugleich eine Grundlage herstellte, die im allgemeinen die Bewältigung der Aufgaben in Stadt und Amt sicherstellte.