Die Rohr- und Schützengesellschaft ist zum ersten Mal greifbar, ist aber wesentlich älter. Ein großes Schützenfest wird zusammen mit Bürgermeister und Rat abgehalten.
Der Rat von Windsbach konnte das Besetzungsrecht der Pfarrei an sich ziehen, indem er einen Priester anstellte, da die Familie von Lentersheim, die hohe Einkünfte der Pfarrei bezog, die geistliche Versorung vernachlässigte.
Die Gerichtsordnung Hilpoltsteins wird vom Rat der Stadt Nürnberg beschlossen, als ihr im Jahre 1542 Amt und Stadt Hilpoltstein verpfändet werden. Danach besteht das Stadtgericht Hilpoltstein aus einem Stadtrichter, der von der Herrschaft bestellt wird, den Zwölfen des Rats als Schöffen und dem Stadtschreiber. Ordentliche Gerichtstage finden dreimal im Jahr statt.
Die Stadtverfassung ist aufgezeichnet in dem "Verneuerten Bürgerbuch gemeiner Stat Hilpoltstein von 1556", das ältere, bereits früher erlassene und geübte Bestimmungen zusammenfasst und erneuert. Demnach werden die zwölf Mitglieder des Stadtrats jährlich am St. Andreastag, später an Ostern, neu gewält. Der Stadtrat wählt vier Männer aus, die "Vierer" genannt, die die Interessen der Bürger in besonderem Maße wahrzunehmen.
Die Gerichtsordnung Heidecks wird von der Stadt Nürnberg als der damaligen Pfandinhaberin durch die "Gemeine Ordnung der Rats- und Gerichtswahlen" erneuert und verbessert: Der Bürgermeister und der Rat üben die niedere Gerichtsbarkeit über Stadt und Bürgerschaft aus. Jedes Jahr finden Rats- und Gerichtswahlen in Anwesenheit der herrschaftlichen Kommissare statt: Gewählt werden 13 Rats- und Gerichtspersonen, davon vier alte und vier junge Bürgermeister, von denen jeder das Bürgermeisteramt ein Vierteljahr verwaltet.
Es wird ein Rat erwähnt.
Das Rathaus wird gebaut. Die rechtliche Stellung des Rats ist zuvor recht gering gewesen.
Bürgermeister und Rat werden erwähnt.
Die beiden Bürgermeister werden vom Rat gewählt, später dann aber vom Mainzer Kellerer und Hanauer Amtmann eingesetzt und vom Rat nur noch angenommen und verpflichtet.
Graf Ludwig von Stolberg verkauft an Bürgermeister und Rat der Stadt Wertheim den Vierherrnhof samt Sommerhaus, anliegenden Gärten und der "Newen wagt", ferner den anstoßenden Ranckenhof mit Zubehör für 800 Gulden Landeswährung unter Vorbehalt des Wiederkaufsrechtes um die Kaufsumme und unter der Bedingung, dass die Güter anderweitig nicht veräußert oder versetzt werden können. Die Gebäude sind weiterhin der Herrschaft und ihren Räten für ihre Sitzungen zu öffnen.