Die Äbtissin des Kitzinger Frauenklosters ist im Besitz des Zolls am Ort.
Der Würzburger Bischof Johann III. von Grumbach richtet mit Zustimmung Michaels von Schwarzberg bei Haldenbergstetten einen Guldenzoll ein. Sollte Michael jemals seine Zustimmung zurücknehmen, soll der amtierende Würzburger Bischof dies akzeptieren.
Der Würzburger Bischof Rudolf II. von Scherenberg gewährt der Stadt Coburg Zollerleichterung beim Einkauf von Wein am Main im Bereich des Hochstifts.
Der Wegzoll in Gemünden erträgt in gewöhnlichen Jahren 100 fl, hat dem Hochstift Würzburg 1469 aber 195 fl eingebracht. Der Guldenzoll belief sich 1468 auf 263 fl, 163 fl mehr als in normalen Jahren.
Der Graf von Castell trägt dem Würzburger Bischof Johann III. von Grumbach seine Grafschaft auf, darunter den Zoll in Niedernbreit.
In Arnstein fällt in "gemeinen Jahren" ein Ungeld von 50 fl an, wovon die Hälfte an den Würzburger Bischof abgeführt werden muss. Der Kleinzoll erbringt 15 fl, die Bede 180 fl.
Der Eltmanner Zoll wird festgelegt.
Laut Lorenz Fries überlässt Bischof Rudolf von Scherenberg der Stadt Ebern die Einnahmen aus dem Wegezoll, damit sie davon das Pflaster und die Wege ausbessern kann.
In den bischöflichen Stadtordnungen von 1488 und 1575 finden sich detaillierte Bestimmungen zur Bäcker-, Metzger-, Leder- und Schusterordnung, zur Ordnung über "Fürkauf", Salzkauf, Hökern und Krämern und zu Maß und Gewicht sowie zu Standgeld bei Jahrmärkten und Bestimmungen zum Zoll.
Laut Lorenz Fries bestätigt Bischof Rudolf von Scherenberg den Bäckern und Metzgern der Stadt Iphofen Zoll-, Steuer- und Bedebefreiung für Vieh und Getreide, soweit es sich um ihren Eigenbedarf handelt.