Markgraf Friedrich I., der Kurfürst von Brandenburg, erhebt das Dorf zu einem Markt mit Stadtrechten (Nürnberger Recht) und verleiht ihm das Privileg der hohen Gerichtsbarkeit.
Es gibt ein Gericht.
Es werden Gerichtsschöffen erwähnt.
Die Stadt erhält das Privileg, über den Blutbann zu entscheiden.
1431 besiegelt ein Junker Fritz Zentgref, Bürger und Schöffe zu Neustadt, eine Urkunde für das städtische Spital.
Der Würzburger Bischof Johann II. von Brunn errichtet in Volkach ein neues Zentgericht, einen Gerichtssprengel für die Blutgerichtsbarkeit.
Die Zuständigkeit des Stadtgerichts wird vom Würzburger Bischof Johann II. von Brunn auf alle Fälle, die nicht Leib und Leben betrefen, festgelegt. Es sollte nun mit dem Amtmann, dem Amtkeller, einem Bürgermeister, vier Ratsmitgliedern und drei Vertretern der Bürgerschaft besetzt sein. Das Gericht fand jeden Dienstag nach dem Markt statt.
Der Würzburger Bischof Johann II. von Brunn hat in der Stadt Volkach ein eigenes Halsgericht eingesetzt.
Den Bürgern von Hassfurt wird die Hochgerichtsbarkeit verliehen.
Erkinger, Herr zu Schwarzenberg und von Seinsheim, bekannte, dass Bischof Johann II. von Würzburg ihm Schloss, Stadt und Gericht Ebenhausen sowie 100 rheinische Gulden auf das Dorf Heustreu für 5000 Gulden verschrieben habe.