Die Stadt gehörte zur Grafschaft der Orlamünder. Urkundlich wird "Berneke" erst am 18.11.1321 in orlamündischem Besitz fassbar, als Otto VII. von Orlamünde alle seine jenseits des Frankenwalds gelegenen Besitzungen seiner Gattin Kunigunde von Leuchtenberg als Heiratsgut anweist.
Es sind zwei Eisenhammerwerke (Frankenhammer und Eulenhammer) belegt.
Berneck gehört zum Fürstentum Kulmbach-Bayreuth.
Graf Otto VII. von Orlamünde verpfändet dem Burggrafen Johann II. zu Nürnberg für 4000 Pfund Heller die Stadt Kulmbach und verbrieft ihm zugleich die Anwartschaft auf die Herrschaft Plassenberg und "alle die warte und reht, die wir haben zu der vesten Bernekk", falls er und seine Gemahlin ohne leibliche Erben bleiben sollten.
Seit der Stadterhebung gibt es ein Stadtvogteigericht.
Gräfin Podika von Orlamünde verzichtet zu Gunsten des Burggrafen Johann II. von Nürnberg auf Berneck.
Die Burg Goldkronach erscheint erstmals neben den Vesten "Bernekk" und "Nedmerstorf" als "Veste Goldeck" unter den Pfandgütern, die Burggraf Johann II. seiner künftigen Schwiegertochter Elisabeth von Meißen verschreibt. Der Name "Goldeck" verweist darauf, dass schon die Grafen von Orlamünde die Entwicklung des Bergbaues in ihren oberfränkischen Besitzung um Goldkronach fördern.
Es erscheint Friedrich von Nankenreuth als burggräflicher Richter in Berneck.
Für Berneck ist keine Stadtrechtsurkunde überliefert. Der Zeitpunkt der Stadterhebung lässt sich jedoch auf die Jahre 1350-1357 eingrenzen. Am 31.8.1350 hatte Burggraf Johann II. im Ehevertrag zwischen seinem Sohn Friedrich und Elisabeth von Meißen u.a. die "Veste Bernek" als Sicherheit für die Heimsteuer seiner Schwiegertochter eingesetzt. Als der zur Regierung gekommene Burggraf Friedrich V. am 18.11.1357 den von seinem Vater abgeschlossenen Ehepakt bestätigte, ist ausdrücklich von der "Veste und Stat zu Bernek" als Pfandobjekt für seine Gemahlin die Rede.
Elisabeth, Markgräfin von Meissen, bekommt bei ihrer Heirat mit Burggrafen Friedrich von Nürnberg die Vesten Blassenberg, Kulmbach und Berneck als Leibgeding.