Durch die Verpfändung sind wieder die Henneberger und der Bischof von Würzburg im Besitz der Stadt.
Als Folge der hennebergischen Erbteilung zwischen Graf Eberhard von Württemberg und Burggraf Albrecht von Nürnberg wird Schweinfurt geteilt.
Graf Eberhard von Wirtenberg und seine Gemahlin Elsbeth verkaufen dem Hochstift Würzburg Besitzungen, zu denen unter anderem auch Königshofen, Röttingen, Krautheim sowie Teile von Münnerstadt und Schweinfurt gehören.
Graf Eberhart von Wirtenberg und seine Gemahlin Elsbeth verkaufen dem Hochstift Würzburg Besitzungen, zu denen unter anderem auch Königshofen, Röttingen, Krautheim sowie Teile von Münnerstadt und Schweinfurt gehören.
Graf Eberhart von Wirtenberg und seine Gemahlin Elsbeth befehlen den Pfandinhabern der dem Hochstift Würzburg verkauften Burgen und Städten, die Pfandeinlösung zu gewähren. Zu den Burgen und Städten gehören unter anderem Münnerstadt und Schweinfurt.
In einer Urkunde bestätigen Graf Eberhart von Wirtenberg und seine Gemahlin Elsbeth den Empfang der Abschlagszahlungen für die an das Hochstift Würzburg verkauften Besitzungen, zu denen unter anderem auch Königshofen, Röttingen, Krautheim sowie Teile von Münnerstadt und Schweinfurt gehören.
Kaiser Karl IV. genehmigt die Abtretung der halben Reichspfandschaft an der Stadt Schweinfurt mit Zugehörungen durch Graf Eberhard von Württemberg und dessen Ehefrau Elsbeth an den Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe und dessen Stift.
Die beim kaiserlichen Hofgericht gegen das Hochstift Würzburg erhobene Klage des Bischofs von Eichstätt und einiger weltlicher Herren wegen den Orten Königshofen sowie Teilen von Schweinfurt und Münnerstadt wird vorerst abgewiesen.
Der Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe und sein Domkapitel verkaufen Fritz dem Schmied, ihrem Schultheißen in Schweinfurt, die Hälfte der Vogtei, des Gerichts und der Gefälle in Schweinfurt und weiteren Ortschaften um 3000 Pfund Heller.
Kaiser Karl IV. freit die Bürger der Stadt Schweinfurt als Teil der großen Privilegien, so dass sie nur noch vor ihrem eigenen Richter zu Schweinfurt zu Recht zu stehen brauchen.