Wenige Jahre später erneuert Bischof Rudolf von Scherenberg diese Verordnung. Man darf keine Hasen oder Hühner in der Landwehr mit Hunden oder Greifvögeln jagen, hetzen, schießen oder mit Garnen und Stricken fangen. Ausgenommen sind davon der Eichenbusch bei Unterdürrbach (Inern Durbach) bis an den Graben dahinter, das Lintach, das Bilsacher Holz in Lengfeld (Lengfeld) und das Hegholz in Randersacker (Randersacker). Zur Strafe sollen pro Hase 2 Gulden und ein Barchet und pro Huhn ein Gulden und ein Barchet abgegeben werden. Zudem verlieren die Wilderer ihr Geschoss oder Garn.