Bischof Lorenz von Bibra erneuert sein Münzgebot. Er erlaubt vom Tag der Verkündung an bis Ostern desselben Jahres die Verwendung folgender Münzen: Eine Schreckenberger Münze (Schrekenberger) für 22 neue Pfennige, ein Schneberger Groschen (Schneberger groschlein) für acht neue Pfennige, ein Zwölfer (zwolfer) für sieben neue Pfennige, ein Meißner Sechser-Groschen (Meissnichen sechser) für drei neue Pfennige. Auch alle anderen fremden Münzen sollen ab Ostern verboten sein, ausgenommen einem Pfalzgräfischen Fünferlein (funfferlein) und den alten Markgräflichen, Bambergische und Nürnbergische Pfennigen, von denen jeweils drei Stück zwei Würzburger Pfennigen entsprechen. Von den Innsbrucker Münzen (Jnsprucker) entsprechen zehn Stück einem Gulden. 60 Kreuzer (creutzer) entsprechen ebenfalls einem Gulden.