Markgraf Johann von Brandenburg erlaubt den Bürgern, einen Rat zu wählen. Dieser besteht aus jeweils einem Ober- und einem Unterbürgermeister, aus Ratsmitgliedern und aus vier Viertelmeistern.
Graf Michael von Wertheim und seine Frau Sophia, denen Graf Georg von Henneberg und dessen Frau Johanne einen Kaufbrief über Schloss und Stadt Möckmühl gegeben haben, sprechen diese wegen der darin enthaltenen Bestimmung über die Währschaft frei.
Kaiser Sigismund spricht Windsheim die Reichsfreiheit und Gerichtshoheit zu.
Laut Lorenz Fries verschreibt der Würzburger Bischof dem Ritter Eberhart von Schaumbert jährlich 100 Gulden an den Einnahmen in Hassfurt für eine Summe von 940 Gulden.
Der Würzburger Bischof und der Nürnberger Burggraf vereinbaren laut Lorenz Fries, dass sie auf ewig von der Stadt Kitzingen nicht mehr Steuern als 1600 Gulden jährlich verlangen werden. Davon erhält der Bischof 1000 Gulden und der Nürnberger Burggraf 600 Gulden.
Stadt- und Gerichtsordnung des Kurfürsten und Markgrafen Friedrich I.: Unter Vorsitz des Stadtvogts werden zwei Bürgermeister und der Rat gewählt. Dieser besteht aus einem inneren oder kleinen und einem äußeren oder großen Rat.
Der Rat wird nach einem Freiheitsbrief des Markgrafen Friedrich I. unter Mithilfe des Herrschaftlichen Vogts erwählt. Aus seiner Mitte werden wiederum zwei Bürgermeister gewählt.
Auf dem Konzil von Basel (1431-47) wird der Beschwerde des Domkapitels und der Immunitätsbewohner gegen die Bürger nachgegeben und die Fortführung der Befestigung untersagt.
Markgraf Friedrich VI. von Brandenburg-Ansbach und Brandenburg Kulmbach verkauft Prichsenstadt an den Fuchs von Bimbach.
Kaiser Sigismund erteilt den Grafen Johann und Michael von Wertheim das Privileg, in ihrer ganzen Grafschaft die Halsgerichtsbarkeit auszuüben. Wenn aufgegriffene Täter vor zwei oder mehr Zeugen ihre Schuld bekennen, dürfen sie sofort bestraft werden.