Markgraf Johann von Brandenburg erlaubt den Bürgern, einen Rat zu wählen. Dieser besteht aus jeweils einem Ober- und einem Unterbürgermeister, aus Ratsmitgliedern und aus vier Viertelmeistern.
Graf Johann von Wertheim verspricht, nicht nach den Städten Haßfurt und Zabelstein streben zu wollen.
Graf Michael von Wertheim und seine Frau Sophia, denen Graf Georg von Henneberg und dessen Frau Johanne einen Kaufbrief über Schloss und Stadt Möckmühl gegeben haben, sprechen diese wegen der darin enthaltenen Bestimmung über die Währschaft frei.
Kaiser Sigismund spricht Windsheim die Reichsfreiheit und Gerichtshoheit zu.
Der Würzburger Bischof und der Nürnberger Burggraf vereinbaren laut Lorenz Fries, dass sie auf ewig von der Stadt Kitzingen nicht mehr Steuern als 1600 Gulden jährlich verlangen werden. Davon erhält der Bischof 1000 Gulden und der Nürnberger Burggraf 600 Gulden.
Stadt- und Gerichtsordnung des Kurfürsten und Markgrafen Friedrich I.: Unter Vorsitz des Stadtvogts werden zwei Bürgermeister und der Rat gewählt. Dieser besteht aus einem inneren oder kleinen und einem äußeren oder großen Rat.
Die Stadt- und Gerichtsordnung des Markgrafen Friedrichs V. bestimmt eine jährliche Erneuerung des Rates durch Selbstergänzung unter Mitwirkung des landesherrlichen Stadtvogts.
Die markgräfliche Ordnung sieht auf ein Jahr zwei Bürgermeister und mindestens fünf Räte vor.
Kurfürst und Markgraf Friedrich I. legt ein allgemeines Stadtrecht fest.
Bischof Johann von Brunn bestätigt dem Markgrafen Friedrich nochmals seinen Anspruch auf 12000 Gulden und sein Pfand Kitzingen, jedoch mit dem Vorbehalt der Wiederlösung.