Ludwig von Hutten kauft Burg und Stadt Lauda mit diversen Zugehörungen, diverse Zölle (unter anderem in Lauda) und drei Rittergüter von Pfalzgraf Philipp dem Aufrichtigen um 25000 fl. (Original im Generallandesarchiv Karlsruhe, Abt. 67, Nr.821, f. 126-133.)
Graf Asmus von Wertheim muss die Lehen Freudenberg und Schweinberg neu empfangen. Dies ist Folge eines Schiedsspruchs, den König Maximilian I. in einem Streit zwischen dem Würzburger Bischof Lorenz von Bibra und dem Grafen getätigt hat.
Die Rücklösung des letzten verpfändeten Objekts der Herrschaft Ebenhausen scheint erst 1507 gelungen zu sein.
Christoph von Guttenstein leiht sich weitere 13000 Gulden vom Würzburger Bischof, womit das Hochstift die gesamte Pfandsumme von 19000 Gulden auf Heidingsfeld übernimmt. Der König von Böhmen behält jedoch das Auslösungsrecht für Heidingsfeld.
Heidingsfeld steht unter der Pfandherrschaft der Würzburger Bischöfe.
Durch den Würzburger Fürstbischof Lorenz von Bibra wird eine Stadtordnung erlassen, in der die Existenz von zwei Bürgermeistern, eines Inneren und eines Äußeren Rates sowie Trägern von höheren städtischen Ämtern festgeschrieben werden. Der Innere Rat besteht aus einem Bürgermeister und 13 Bürgern und wird vom Würzburger Bischof oder dessen Schultheiß gewählt und eingesetzt; der Äußere Rat besteht aus zwölf Bürgern und wird durch den Inneren Rat gewählt.
Nach Klagen des Meininger Tuchweberhandwerks erlässt der Würzburger Bischof eine Ordnung: Demnach darf auf den Meiningener Märkten nur noch Tuch verkauft werden, das mindestens 1/2 fl pro Elle wert ist; davon ausgenommen sind Tuche, die in der Stadt gefertigt wurden. Auch sollen die Meiningener Tuchmacher dieses Privileg auf auswärtigen offenen Märkten haben.
Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Heidingsfeld huldigen dem Würzburger Bischof.
Laut Fries geben Bischof Lorenz von Bibra und Graf Hermann von Henneberg den Webern von Münnerstadt eine Ordnung.
Die Räte des Würzburger Bischofs Lorenz von Bibra schlichten einen Streit zwischen Schulheißen, Bürgermeistern und Rat von Fladungen. Demnach soll sich der Schultheiß Bittstellern gegenüber gütlich verhalten, die Bürger sollen die auferlegte Bede ohne Widerworte annehmen, der Rat soll nicht ohne den Schultheißen tagen (auch darf er als Erster sprechen); Maßnahmen zum Wiederaufbau verfallener Hofstätten werden getroffen, eine Schützenordnung erstellt, eine Rechnungsführung für die Steuer verlangt und die Pflichten des Schultheißen in der Gemeinde festgeschrieben.