Kaiser Ludwig IV. erlaubt seinem Kanzler, dem Würzburger Bischof Hermann II. Hummel von Lichtenberg, Ebern mit Mauern und Gräben zu umgeben und erhebt es damit zur Stadt.
Der Würzburger Bischof Hermann II. Hummel von Lichtenberg verleiht der Stadt wohl ein eigenes Gericht und erlässt eine Stadtgerichtsordnung.
Kaiser Ludwig IV. erhebt die Siedlung auf Bitte des Würzburger Bischofs Hermann II. Hummel von Lichtenberg zur Stadt (Gelnhäuser Stadtrecht) und erlaubt ihr, sich weiter zu befestigen und jeden Donnerstag einen Wochenmarkt abzuhalten.
Fladungen erhält das Stadtrecht durch Kaiser Ludwig IV. auf Bitten des Würzburger Bischofs Hermann II. Hummel von Lichtenberg (bis 1333 Kanzler Ludwigs).
Heinrich von Fladungen wird erster Stadtschultheiß und fürstlicher Beamter Fladungens.
Rudolf von Wertheim verzichtet auf sein Recht und auf seine Ansprüche auf die Liegenschaften, die seine Tante Elisabeth von Hohenlohe dem Deutschen Orden übereignet hat.
Kaiser Ludwig IV. beurkundet, dass ihm die Bürger Rothenburgs zu ihrer Lösung aus der Verpfändung an Götz von Hohenlohe 1300 Pfund Heller übergeben haben. Er verspricht für sich und seine Nachfolger, die Stadt und ihre Bürger nicht mehr zu verpfänden und befreit sie auf sechs Jahre von der Steuer.
Kaiser Ludwig IV. beurkundet, dass er Gottfried von Hohenlohe mit einem Teil des Dorfes Heidingsfeld zu Lebzeiten von dessen verstorbenem Bruder Konrad, der dieses Lehen vom Reich inne hatte, belehnt hat.
Kaiser Ludwig IV. beurkundet, dass sich die Bürger von Rothenburg mit 4000 Pfund Heller von der Verpfändung an Ludwig von Hohenlohe gelöst haben; er befreit sie auf sieben Jahre von der Steuer und verspricht, die Stadt nicht mehr zu verpfänden.
Der Würzburger Bischof verleiht die Zent und das Amt des Schultheißen in Fladungen an Heinrich von Fladungen und dessen Sohn Johannes.