Im Vertrag Kaiser Ludwigs IV. und seiner Söhne mit dem Hochstift Würzburg werden die Gebietsansprüche im Rothenfelser und Gemündener Bereich geregelt. Dabei bekommen die Söhne Ludwigs 2/3 der Burg und Stadt Rothenfels sowie 2/3 der Burg und Stadt Gemünden. Das Hochstift erhält 1/3 der Burg und Stadt Rothenfels sowie von Gemünden. Desweiteren wird vereinbart, dass im Kriegsfall zwischen Ludwigs Söhnen bzw. seinen Erben mit dem Hochstift Würzburg kommen sollte, so sollen die Burg und Stadt Rothenfels, wie auch Gemünden sich neutral verhalten. In dieser Urkunde wird Rothenfels erstmals "Stadt" genannt.
Hedwig von Eberstein einigt sich mit ihrer Tochter Elisabeth von Hohenlohe über die Teilung von Burg und Stadt Krautheim. Turm, Kapelle, Zisterne, Torhaus, Torwächter und Tor sollen beiden gemeinsam gehören.
Laut Lorenz Fries erhöht Kaiser Ludwig die Verpfändungssumme Heidingsfelds um 3000 Gulden Heller auf 5000 Gulden Heller.
Herr Ulrich von Hanau und sein Sohn verzichten auf ihre Ansprüche an der Burg und Stadt Rothenfels sowie Gemünden mitsamt seinen Zugehörungen.
Die Söhne Kaiser Ludwigs IV. verpfänden ihre zwei Drittel an der Burg und der Stadt Gemünden und ein Viertel ihres Anteils an der Burg und der Stadt Rothenfels an den Würzburger Bischof Otto II. von Wolfskeel für 4600 Pfund Heller.
Der erste Jahrmarkt (am Sonntag nach Jakobi) wird durch den Grafen Heinrich VIII. von Henneberg verliehen.
Nach einem Streit zwischen dem Würzburger Bischof und dem Abt von Fulda einigt man sich auf einen Schiedsspruch und Fulda besetzt Fladungen.
Das Hochstift Würzburg verkauft an den Domherrn Richard von Sebech eine jährliche Gült von 70 Pfund Hellern für 700 Pfund Heller auf seinen Besitzungen zu Heidingsfeld um die Herrschaften Rothenfels und Gemünden freizulösen. Dies geschieht unter dem Vorbehalt des Wiederkaufes.
Der Anteil Konrad von Trimbergs an Wörth geht durch Kauf an den Grafen von Wertheim über.
Kraft von Hohenlohe und sein Sohn sprechen Elisabeth, der Witwe Gottfrieds von Hohenlohe, Burg und Stadt Weikersheim auf Lebenszeit zu. Nach dem Tod Elisabeths soll beides wieder den Schenkern oder deren Erben zufallen.