Eine Verordnung Bischof Antons von Rotenhan von 1439 legte fest, dass der Rat mit zehn Räten aus der Oberstadt ("rechten Stadt") und nur zwei aus der Vorstadt und einem vom Hauptmann zu ernennenden Ratsmitglied zu besetzen sei, wobei dem Bischof das Bestätigungsrecht vorbehalten blieb.
Es bürgert sich die ungeschriebene Norm ein, die neu zu wählenden Mitglieder des Inneren Rates aus dem Äußeren Rat zu entnehmen. Letzterer fungiert daher in der Praxis als Durchgangsstation und Ausleseinstitution für den Inneren Rat.
Graf Wilhelm von Henneberg stellt der Stadt Schweinfurt, welche ihn zu ihrem Vorstand und Amtmann erwählt, einen Schutzbrief aus.
Das in den 20-er Jahren des 15. Jahrhunderts zu Neustadt errichtete Spital, das anfangs in bischöflichem Besitz gewesen zu sein scheint, überträgt der Würzburger Bischof Sigismund von Sachsen am 25.1.1442 an den Rat der Stadt, und zwar die "gantzen gewalt und macht" darüber; er befiehlt dem Rat "vnserem Spital daselbsten" getreulich vorzustehen und ihm ein oder zwei Bürger als "bawleuth" beizugeben, die dem Spitalmeister mit Rat und Tat beistehen sollen. Außerdem erhält der Rat die Befugnis, sich jährlich vom Spitalmeister Rechnung legen zu lassen oder zwei bzw. drei Mann zu diesem Zweck abzuordnen. Bei Untauglichkeit des Spitalmeisters aus Krankheits- oder anderen Gründen darf der Rat einen anderen einsetzen, "sooft es nottut". Im zweiten Teil der Urkunde über das städtische Spital räumt der Würzburger Bischof dem Rat das Recht ein, wenn ein Schöffe stürbe oder sonst "untugenlich" würde, einen oder auch mehrere, soviel gebraucht würden, an dessen (deren) Stelle zu setzen. Das bedeutet, dass das Prinzip der Kooptation nunmehr auch den Ratsbürgern von Neustadt, die die Schöffen stellten, zugestanden wird, wodurch die alteingesessenen, patrizischen Familien eindeutig bevorzugt werden.
Der erste schriftliche Verfassungsversuch beendet vier Jahre der "Ratsverstörung".
Der Rat der Stadt erhält das Vorrecht des Blutbanns.
Der Eichstätter Bischof Johann III. von Eych (1445-1464) erlässt eine Rats- und Gemeindeordnung, durch die die Stadt in vier Viertel eingeteilt wird, die den Viertelmeistern unterstellt sind.
Notariatsinstrument: Bestätigung eines Transsumpts Kaiser Friedrichs III., in dem dieser den Grafen Wilhelm von Henneberg und Konrad, Herrn von Limburg und Reichserbschenken, zu Machthabern und zu Schiedsrichtern zwischen dem alten und dem neuen Rat in Schweinfurt ernennt.
Eibelstadt hat ein Stadtgericht, das 14-tägig zusammentritt und einen inneren und einen äußeren Rat, die von zwei Bürgermeistern geleitet werden. Andere "Amtepersonen" sind: Stadtschreiber, Gotteshauspfleger, Stadtbaumeister, vier Viertelmeister und ein Stadthauptmann.
Im Stadtbuch ist festgehalten, dass die spätmittelalterliche Stadtverwaltung aus Bürgermeister, Rat und offenbar einem bischöflichen Pfleger als Vertreter des Landesherren besteht.