Zur Entwicklung der Ratsverfassung lässt sich nur wenig sagen. 1483 wird erstmals ein aus dem Bürgermeister und elf Ratsmitgliedern bestehendes Kollegium fassbar, das unter dem Vorsitz des landesherrlichen Vogts zugleich als Schöffenkollegium im Stadt- und Landgericht fungierte.
Erstmals wird der Rat erwähnt, sowie Ober- und Unterbürgermeister und 10 Ratsherren. Der Rat wird jährlich neu gebildet.
Das alte Rathaus wird erstmals genannt, es ist der Ort der Rats- und Gerichtsversammlungen.
Die bischöfliche Stadtordnung kommt nach Verhandlungen mit den Teilhabern Henneberg und Weinsberg zustande. Sie betont, die Stadt solle einen Rat, aber "keyn zünfft noch sunder eynunge" haben.
Wahrscheinlich gibt es einen Ober- und einen Unterbürgermeister, neben dem "ganzen Rat".
Ein Verzeichnis der Viertelmeister, Bürger und Hausbesitzer findet sich im ältesten Stadtbuch.
In der 1488 von Bischof Heinrich III. von Trockau erlassenen bzw. bestätigten Ordnung, in der die der städtischen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Straftaten aufgezählt sind (Verstöße gegen die Handwerker- und Marktordnung und leichte Körperverletzungen), wird Bürgermeister und Rat die Hälfte bzw. ein Drittel der Strafgelder zugesprochen.
Die älteste Stadtordnung von Bischofsheim fixiert das Recht des Bischofs, einen Schultheißen nach seinem Gutdünken ein- und abzusetzen, der die bischöflichen Rechte gegnüber den Einwohnern der Stadt wahrnehmen sollte. Der Rat bestand aus zwölf auf Lebenszeit bestellten Ratsschöffen. Wenn ein Schöffe starb, schlug der Rat zwei Gemeindemitglieder vor, die als Ersatz in Frage kamen, von denen der bischöfliche Amtmann einen auswählte. Doch hatte er auch das Recht, andere als die Vorgeschlagenen zu Schöffen zu machen.
An der Spitze des Rats steht der Schultheiß, seine Ernennung und Absetzung liegt beim Bischof als Landesherr.
Der Stadtrat besteht (wie bereits vor dem "Weistum") aus zwölf Personen, die ihr Amt lebenslang inne haben.