Ein Blutgericht findet Erwähnung.
Aus alten bischöflichen Burggütern bildet sich im 15. Jahrhundert das dem Hochstift zu Lehen gehende Rittergut Marktschorgast der von Wallenroth, jedoch ohne Hochgerichtsbarkeit.
In Stadtsteinach ist ein Halsgericht belegt, das bei schweren Verbrechen "Hand und Hals" angeht, d.h. Leibesstrafen verhängt. Die Halsgerichte waren Schöffengerichte, die in jüngerer Zeit meist ausschließlich von den betreffenden Ratsbürgern besetzt waren und unter Vorsitz des landesherrlichen Richters öffentlich tagten. Sie waren daher landesherrliche Hoch- und Blutgerichte für die "vier hohen Rügen", Mord, Raub, Notzucht und Diebstahl wie für alle damit zusammenhängenden "Malefizfälle".
Hans Schneidenwindt, Schultheiß von Schlüsselfeld, erhält das dortige Halsgericht als Lehen vom Würzburger Bischof.
Kunz Seiferd erhält bis auf Wiederruf das Zentgrafenamt zu Königsberg als Lehen vom Hochstift Würzburg.
Hans Dolus erhält bis auf Widerruf das Pottensteiner Zentgrafenamt zu Lehen.
Der Rechtssatz von 1504 (neben dem von 1404), heute als Stadtrecht bezeichnet, ist eigentlich eine Mischung aus Verordnungs-, Herrschafts- und Eigenrecht.
Der Stadt wird eigens die Erlaubnis erteilt, in Klingenberg Recht zu sprechen.
Der Würzburger Bischof Lorenz von Bibra gibt Graf Michael von Wertheim das Drittel der Zent Wertheim zu Lehen, über das das Hochstift einen schweigenden Zentgrafen setzen darf.