Der Deutsche Orden verspricht, keine Eigen- und Amtleute Krafts von Hohenlohe und seines Sohnes Kraft in Mergentheim als Bürger aufzunehmen.
Kraft von Hohenlohe verpflichtet sich dem Hochstift Würzburg zur Fertigung der an das Hochstift verkauften Festungen "Ingelstat" und "Rychenberg" und stellt Bürgen. In diesem Zusammenhang werden die Städte Iphofen, Kitzingen, Ochsenfurt, Mergentheim und Röttingen als Städte des Stiftes genannt.
König Karl IV. bestätigt Kraft von Hohenlohe diverse Geleitrechte, darunter das von Crailsheim und das von Mergentheim, die dessen Vorfahren für 6000 Pfund Heller versetzt worden waren.
Graf Rudolf von Wertheim fällt ein Urteil in einem Streit zwischen Gottfried von Brauneck und dessen Sohn Gottfried einerseits und dem Deutschen Orden andererseits wegen des Halsgerichts und des Geleits zu Mergentheim.
Götz von Brauneck und sein Sohn Götz schließen einen Vertrag mit dem Deutschen Orden in Mergentheim. Die von Brauneck versprechen, den Deutschen Orden nicht an dessen Bürgern in Mergentheim zu schädigen. Der Orden nimmt dafür keine von den Brauneckern abhängigen Leute mehr ohne deren Zustimmung als Bürger in Mergentheim auf.
Ulrich und Liese von Brauneck und Andreas von Brauneck, Domherr in Mainz, geben dem Deutschen Orden in Mergentheim all ihre Eigenleute daselbst.
Nachdem die Stadt Hall mit Kraft von Hohenlohe über verschiedene Geleitrechte, darunter die von Crailsheim und Mergentheim, in Streit geraten war, spricht Kaiser Karl IV. diese Rechte dem Hohenloher zu, da sie bereits dessen Vorfahren inne gehabt hätten.
Kaiser Karl IV. legt fest, dass die Bürger von Mergentheim nicht vor ein Landgericht oder ein anderes weltliches Gericht geladen werden dürfen, falls der Kläger in Mergentheim selbst Recht finden könne. Dies geschieht auf Bitten des Komturs des Deutschen Ordens in Mergentheim, Philipp von Bickenbach.
Bischof Albrecht II. von Hohenlohe erteilt Gottfried von Brauneck volle Gewalt über die Halsgerichte und Zenten Mergentheim, Markelsheim und Igersheim.
Die Kapelle des Schöntaler Hofes wird eingeweiht und dazu ein Ablass gewährt.