Walldürn gehört zum Bistum Würzburg.
Walldürn wird in der Wendung "in Turninu" erwähnt.
Poppo von Dürn verpfändet dem Würzburger Bischof Berthold II. von Sternberg Burg und Dorf Walldürn (Durn) mit näher beschriebenem Zubehör, die ihm von seinem Onkel verpfändet worden waren und die von der Würzburger Kirche lehnsabhängig sind, für 700 Pfund Heller auf Wiederkauf. Der Bischof kann für Baumaßnahmen an der Burg bis zu 30 Pfund Heller aufwenden, die ihm mit der Hauptsumme erstattet werden.
Walldürn wird als "castrum et oppidum" genannt. Eine vorhergehende Stadtrechtsverleihung ist aber nicht überliefert.
Der Mainzer Erzbischof Gerhard II. von Eppstein sagt zu, dass er und seine Nachfolger dem Edlen Rupert von Dürn oder dessen Erben Burg und Stadt Walldürn (Durne), sollten diese es von ihm zurückkaufen wollen, mit allen Rechten und Zugehörungen, so wie sie ihm von Rudolf Graf zu Wertheim verkauft und übertragen worden waren, zurückgeben wolle.
Der Mainzer Erzbischof Adolf II. von Nassau versetzt wegen einer Schuld von 10000 Gulden Graf Johann von Wertheim die Städte und Ämter Buchen und Walldürn. Der Erzbischof behält allerdings gewisse Rechte.
Kaiser Friedrich III. gewährt auf Bitten des Mainzer Erzbischofs einen Jahrmarkt "zu Dhuren", das "dem stift Mentz zugehort".
Eine Stadtordnung wird vom Mainzer Erzbischof für die Bürger von Walldürn erlassen.
Walldürn gehört zum Erzbistum Mainz.
Walldürn gehört heute zum Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis (Baden-Württemberg).