Das Liber Privilegiorum enthält einen Artikel aus einer Verschreibung über die Zahlung von Zöllen bei Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg). Zuvor mussten die Rothenburger wenn sie von ihren Hintersassen, Geistlichen oder Weltlichen, die in der Stadt oder auf dem Land wohnen etwas an der Tauber (thauber), dem Vorbach (vorbach) oder an der Stadtgrenze Rothenburgs kaufen und diese die Ware zu ihnen bringen, müssen diese Zölle bezahlen. Durch den Artikel werden sie von den Zöllen freigesprochen.