Bischof Konrad von Bibra verbietet, für eine Götterlin-Münze (Götterlin) mehr zu nehmen als Goldheller wert sind; also fünf alte Heller oder einen neuen Heller. Die Mariengroschen (Mariengroschen) und die Müker (Müker), die mehr als sieben alte Heller wert sind, werden verboten, die Groschen entsprechen zehn alten Hellern und fallen ebenfalls unter das Verbot. Dasselbe verbietet Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt im Jahr 1546.
Bischof Friedrich von Wirsberg verbietet verschiedene Dreier-Goldgulden (dreyer goldguldt), Taler und Groschen. Zudem einigen sich die bayerisch-schwäbische und die fränkische Seite und verbieten gemeinsam alle außerhalb des römischen Reichs und anderen Verbänden hergestellten Münzen.