Trotz seines Gebots erlaubt Bischof Lorenz von Bibra folgende fremde Münzen: Meißner Groschen (Etzgroschen), das ist eine Innsbrucker (Jusbruker) Münze für 16 neue Pfennige und zehn Stück für einen Gulden, und den sächsischen Silbergroschen, das ist ein Fünfzehnerlein für acht neue Pfennige, später zwei Schilling. Außerdem gestattet er eine alte brandenburgische Münze, das ist ein Fünferlein für drei neue Pfennige, einen alten Nürnberger Groschen, das ist ein Fünferlein für drei neue Pfennige sowie einen alten Bamberger Schilling für fünf neue Pfennige.
Bischof Lorenz von Bibra lässt alle fremden Münzen im Gebiet des Hochstifts verbieten. Erlaubt ist hingegegen weiterhin der Meißner Groschen (Etscheri), eine Innsbrucker Münze für 16,5 Würzburger neue Pfennige. Zudem gelten fünf der Meißner Groschen einen halben Gulden und zehn einen ganzen Gulden. Zudem entsprechen zehn alte Pfennige einem Würzburger Schilling und fünf alte Pfennige drei neuen Würzburger Pfennigen.
Bischof Lorenz von Bibra lässt die fremden Münzen wieder verbieten. Er erlaubt aber bis Februar die Verwendung folgender Münzen: Ein Schneeberger Groschen (Schneberger groschlein) für acht neue Pfennige, Zwölfer (zwölfere) für sieben neue Pfennige und Meißner Sechser-Groschen (Meissnische sechser groschen) für drei neue Pfennige.
Bischof Lorenz erneuert das Verbot der fremden Münzen und bestimmt zusätzlich: Eine Schreckenberger (schrekenberger) Münze entspricht 21 neuen Pfennigen und acht davon einem Gulden. Ein Schneeberger Groschen (Schneberger gorschlein) entspricht acht neuen Pfennigen, 21 davon einem Gulden. Ein Achter (achter) oder ein Blaffert (Crentzplapart) entspricht sieben neuen Pfennigen und 24 Stück einem Gulden. Ein Bamberger Schilling, der nur in Bamberg hergestellt wird, entspricht fünf neuen Pfennigen, eine Mathäser Münze (Matheisor) entspricht vier neuen Pfennigen, ein Gnack (Gnacken) entspricht drei neuen Pfennigen, Zwei Fünferlein oder zehn alte Pfennige Otto V. von Brandenburg (Herzog Otsch Brandenburgisch) oder aus Nürnberg (Nurenbergisch) entsprechen einem Schilling. Zehn Meißner Groschen (Etscher) entsprechen einem Gulden, ein Schlangenblaffert (schlangen plapart) entspricht einem Schilling.
Bischof Lorenz von Bibra erneuert sein Münzgebot. Er erlaubt vom Tag der Verkündung an bis Ostern desselben Jahres die Verwendung folgender Münzen: Eine Schreckenberger Münze (Schrekenberger) für 22 neue Pfennige, ein Schneberger Groschen (Schneberger groschlein) für acht neue Pfennige, ein Zwölfer (zwolfer) für sieben neue Pfennige, ein Meißner Sechser-Groschen (Meissnichen sechser) für drei neue Pfennige. Auch alle anderen fremden Münzen sollen ab Ostern verboten sein, ausgenommen einem Pfalzgräfischen Fünferlein (funfferlein) und den alten Markgräflichen, Bambergische und Nürnbergische Pfennigen, von denen jeweils drei Stück zwei Würzburger Pfennigen entsprechen. Von den Innsbrucker Münzen (Jnsprucker) entsprechen zehn Stück einem Gulden. 60 Kreuzer (creutzer) entsprechen ebenfalls einem Gulden.
Im Jahr 1537 entspricht ein Goldgulden 16 Batzen (bartz), 22 Meißnischen Sechsern (Meisnisch sechs) und 33 Würzburger Schilling.